Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.6 Übergangsrechtliche Befreiungsregelung für Selbständige mit einem Auftraggeber Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI werden nach § 231 Abs.5 SGBVI Personen auf Antrag befreit, die am 31.12.1998 in einer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und für die festgestellt wird, dass sie nachdem 31.12.1998 nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig werden. Sie müssen außerdem - entweder vor dem 2.1.1949 geboren sein, d.h. spätestens am 31.12.1998 ihr 50. Lebensjahr vollendet haben oder - vor dem 10.12.1998 unter bestimmten Voraussetzungen mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen oder eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben bzw. eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung gehabt haben. Der Befreiungsantrag ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht bei dem kontoführenden Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Antrag kann auch bei allen anderen Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Eine Befreiung nach §231 Abs. 5 SGB VI gilt für jede selbständige Tätigkeit i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, d.h. auch für eine künftige Tätigkeit, die neben oder anstelle der Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, ausgeübt wird. Beschäftigte ein Selbständiger bei Inkrafttreten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGBVI zum 1.1.1999 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und/oder war er für mehrere Auftraggeber tätig, so kann er sich - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - erst dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich erfüllt sind. Übt ein Selbständiger seine dem Grunde nach gem. § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit geringfügig aus, so ist eine Befreiung ebenfalls erst dann möglich, wenn die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV führenden Tatbestände entfallen sind. Das gilt auch für Selbständige, die nach erstmaliger Aufnahmeeiner selbständiger Tätigkeit von der befristeten Befreiungsmöglichkeit zunächst nach §6 Abs.la SGB VI Gebrauch gemacht haben (vgl. 2.2.1). Selbständige mit einem Auftraggeber, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können sich alternativ auch - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (2.1).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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