Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.6.1 Lebens-oder Rentenversicherungsvertrag Für Selbständige, die nach dem 1.1.1949 geboren sind, ist es erforderlich, dass sie vor dem 10.12.1998 einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben. Sofern die in § 231 Abs.5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zählen hierzu auch Verträge mit ausländischen Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsvertrag muss so gestaltet sein, dass er sowohl im Leistungsumfang als auch in der Prämienhöhe der gesetzlichen RV entspricht. Die Prämienhöhe kann auch durch Zusammenrechnung mehrerer Verträge bei verschiedenen Versicherungsunternehmen erreicht wer den. Da die Befreiungsvoraussetzungen auch durch eine entsprechende Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erfüllt werden können, sind bei Zusammenrechnung auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber oder Selbständige zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung macht, z.B. Beiträge zu einer Direktversicherung bzw. Zuwendungen zu einer Pensionskasse. Fondsgebundene Lebensversicherungen erfüllen ebenfalls die Befreiungsvoraussetzungen. War der Versicherungsvertrag nicht vor dem 10.12.1998 entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausgestaltet, so reicht es aus, wenn der Vertrag binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht ergänzt wird. Die Ergänzung kann in der Weise vorgenommen werden, dass der bereits vorhandene Vertrag umgestaltet, ein weiterer Vertrag - auch mit einem anderen Unternehmen - abgeschlossen wird oder eine vergleichbare Form der Vorsorge (vgl. 2.6.2) hinzutritt. Eine rückwirkende Anpassung zum 1.1.1999 ist nicht notwendig. Stellt der Rentenversicherungsträger erst nach Ablauf eines Jahres fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Versicherten um eine solche handelt, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, soll die Dauer des Verwaltungsverfahrens für den Versicherten keine Nachteile mit sich bringen. Da in diesen Fällen nicht immer eine Anpassung binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich ist, reicht es aus, wenn der Versicherte den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides über die Versicherungspflicht anpasst. Voraussetzung ist jedoch, dass der Befreiungsantrag fristgemäß gestellt worden ist. Der Versicherungsschutz muss Leistungen für den Fall der Invalidität (selbständige oder zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung) und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene (Kapital- oder Risikolebensversicherung) enthalten. Die jeweilige Gestaltungsoll den Antragstellern von den einzelnen Versicherungsunternehmen bestätigt werden. Nicht erforderlich ist die Absicherung des Invaliditätsrisikos, wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche RV zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes gezahlt werden. Eine bereits bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV aus einer neben der selbständigen Tätigkeitausgeübten (Haupt-)Beschäftigung oder auch Versorgungsanwartschaften aus einer Beamtentätigkeit können dagegen nicht berücksichtigt werden. Vor dem 10.12.1998 abgeschlossene Lebens- oder Rentenversicherungsverträge, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres enden, können auch dann für den Beitragsvergleich herangezogen werden, wenn die Verträge selbst nicht angepasst, sondern binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht ergänzende Lebens- oder Rentenversicherungsverträge auf das Erleben mindestens des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden. Sind Teilauszahlungen vor dem 60. Lebensjahr vereinbart, dann braucht ein alter Vertrag nicht angepasst zu werden, wenn die letzte Teilauszahlung mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Bei einem Lebensversicherungsvertrag werden schon dann im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht, wenn der verheiratete Versicherte als bezugsberechtigt den Ehegatten eingesetzt hat. Bei einem Renten versicherungsvertrag ist das Todesfallrisiko erst dann eingeschlossen, wenn eine Hinterbliebenenzusatzversicherung abgeschlossen ist, die im Todesfall Leistungen an den bezugsberechtigten Ehegatten vorsieht; eine Beitragsrückerstattung bzw. eine Weiterzahlung innerhalb einer Rentengarantiezeit - regelmäßig auf fünf Jahre begrenzt – an die bezugsberechtigte Person stellt in diesen Fällen keine Hinterbliebenenabsicherung dar. Eine Absicherung von Hinterbliebenen ist bei Unverheirateten nur entbehrlich, wenn kein waisenrentenberechtigtes Kind existiert. Findet daneben eine Absicherung zu anderen Zwecken (z.B. Absicherung von Bauspardarlehen) statt, verhindert das nicht die Berücksichtigung des Lebensversicherungsvertrages. Auch ein Lebensversicherungsvertrag „Verbundene Leben\" genügt den Befreiungsvoraussetzungen. Hier bei erwerben Ehepaare gleichberechtigt jeweils einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung, wobei die Leistung im Versicherungsfall aus schließlich dem überlebenden Ehepartner zusteht. Anspruchsberechtigte Dritte sieht ein derartiger Vertrag nicht vor. Lebens- und Rentenversicherungsverträge mit einer einmaligen bzw. mit einer zeitlich begrenzten Beitragsleistung, die nicht mit der Vertragslaufzeit identisch ist, können für die Befreiung berücksichtigt werden. Die fiktive monatliche Prämienhöhe, die zur Gegenüberstellung des Prämienaufwands mit den zur gesetzlichen RV zu zahlenden Beiträgen erforderlich ist, errechnet sich aus der vertraglich vereinbarten Gesamtbeitragsleistung dividiert durch die Gesamtlaufzeit des Vertrages (in Monaten). Die Gesamtlaufzeit des Vertrags entspricht dabei dem Zeit raum vom Monat des Vertragsabschlusses bis zum Monat der Fälligkeit. Bei der Gegenüberstellung des Prämienaufwands für verbundene Lebensversicherungen mit den zur gesetzlichen RV zu zahlenden Beiträgen ist die Hälfte der monatlichen Prämienhöhe, die für den Vertrag „Verbundene Leben\" zu zahlen ist, zu berücksichtigen, da beide Ehepartner nicht getrennt, sondern gemeinschaftlich zur Beitragszahlung herangezogen werden. Freiwillige Beiträge, die in die gesetzliche RV zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes gezahlt werden, können mit Beitragsaufwendungen zu Lebens- oder Rentenversicherungen sowie einer betrieblichen Altersversorgung zusammengerechnet werden. Lässt sich der Aufwand für eine betriebliche Altersversorgung nicht aus einer Beitragsleistung erkennen (wie es bei Direktversicherungen oder Pensionskassen-Versorgungen der Fall ist), ist er anhand der Höhe der Zusage (Direktzusage, Unterstützungskassen-Versorgung) versicherungsmathematisch zu errechnen und vom Auftraggeber bzw. der Unterstützungskasse zu bescheinigen. Erfüllt der bescheinigte Aufwand die Äquivalenzkriterien, dann erfüllt die Zusage die Voraussetzungen für eine Befreiung. Die Prämien, die zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zu zahlen sind, müssen in der Höhe den Beiträgen entsprechen, die der Selbständige anderenfalls zur gesetzlichen RV zu zahlenhätte. Für die Ermittlung des fiktiven Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Regelungen für die Beitragszahlung Selbständiger nach § 165 Abs. 1 SGB VI heranzuziehen (vgl. VIII.). Maßgeblich ist der Beitragssatz des Jahres, in dem die Versicherungspflicht eingetreten ist. Danach müssen die Aufwendungen für die private Vorsorge von der Höhe her grundsätzlich dem Regelbeitrag entsprechen. Bei Jungselbständigen – das heißt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - genügt auch der halbe Regelbeitrag. Auf Antrag ist von dem von der Bezugsgröße abweichen den nachgewiesenen Einkommen auszugehen. Unterschreitet das Ein kommen 400,- Euro monatlich oderwerden negative Einkünfte erzielt, ist der jeweilige Mindestbeitrag als ausreichende Aufwendung anzusehen. Der Nachweis der Einnahmen ist mit dem letzten Steuerbescheid zu fuhren, der für diese Tätigkeit ausgestellt worden ist bzw. durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes. Sofern für diese Tätigkeit noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, kann der Nachweis in diesen Fällen auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters er bracht werden. Das ermittelte Arbeitseinkommen ist - anders als bei § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI- nicht zu dynamisieren.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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