Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.6.2 Vergleichbare Form der Vorsorge Selbständige i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, die nach dem 1.1.1949 geboren sind, können auch dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn aufgrund von - vorhandenem Vermögen oder - Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung gewährleistet ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung zurückbleibt. Diese vergleichbare Form der Vorsorge muss vor dem 10.12.1998 betrieben worden sein oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend gestaltet werden, d.h., das Vermögen muss in der Regel vor dem 10.12.1998 vorhanden gewesen sein und bei nicht genügender Vergleichbarkeit z.B. durch innerhalb der Jahresfrist abgeschlossene Sparverträge ergänzt werden bzw. es existierte bereits vor dem 10.12.1998 mindestens ein - u.U. ausgestaltungsbedürftiger - Ansparvertrag. Von „vorhandenem Vermögen\" vor dem 10.12.1998 kann nur dann aus gegangen werden, wenn mindestens ein Betrag von 7522,57 EUR vorhanden war. Diese Summe ergibt sich, wenn man den maßgeblichen Mindestbeitrag von 121,59 DM für das Jahr 2000 (dem Jahr der Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, mit dem die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde) mit der erforderlichen Mindestanzahl an Monaten, die ein Befreiungsberechtigter ab dem 1.1.1999 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zurücklegen muss (121 Monate für einen nach dem 1.1.1949 geborenen Versicherten) multipliziert. Vermögen ist jegliches Vermögen, das als Altersvorsorge geeignet ist. Hierzu zählen sowohl Grund- als auch Finanzvermögen (z.B. Bareinlagen und Wertpapiere), sonstige Vermögenswerte Rechte (z.B. ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht) sowie Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird (z.B. Bausparvertrag). Nicht zum berücksichtigungsfähigen Vermögen zählen bewegliche, leicht veräußerbare Gegenstände (z.B. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Mobiliar oder Computer, aber auch Kunst-, Münz- oder Briefmarkensammlungen sowie Schmuck, Autos, Boote, Flugzeuge usw.). Vorhandenes Vermögen wird mit seinem allgemeinen Wert, also dem Verkehrswert bei Grundvermögen, dem Nominalwert bei Bareinlagen und dem Börsen- bzw. Marktwert bei Wertpapieren berücksichtigt. Belastungen sind hiervon abzuziehen. Maßgeblich ist die Höhe des vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung; Änderungen können bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag berücksichtigt werden. Zu erwartende Werterhöhungen können nicht bei der Ermittlung des Vermögenswertes berücksichtigt werden. Der auf diese Weise ermittelte Wert des bereits vorhandenen Vermögens ist durch die Zahl der Monate von Beginn der anderenfalls eintretenden Rentenversicherungspflicht bis einschl. des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, zu dividieren. Eine vergleichbare Absicherung liegt vor, wenn der sich dar aus ergebende Wert dem mindestens sonst zur RV zu zahlenden monatlichen Beitrag entspricht. Unter Zugrundelegung des Regelbeitrags(vgl. VIII13) benötigt z.B. ein versicherungspflichtig werdender 20-Jähriger ein Vermögen in Höhe von 215 000,- EUR, ein versicherungspflichtig werdender 50-Jähriger ein Vermögen in Höhe von 54 000- EUR. Bei einem Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, muss die monatliche Sparrate dem anderenfalls zur RV zu zahlenden Beitrag entsprechen. Zur Höhe der monatlichen Sparrate wird auf die Ausführungen zur Höhe der Prämie von privaten Lebens- oder Rentenversicherungen (vgl. 2.6.1) verwiesen. Grundvermögen, das durch Grundschuld oder Hypothek belastet ist, wird ohne die auf dem Vermögen liegenden Verbindlichkeiten berücksichtigt, wenn die Schulden fortlaufend getilgt werden. Die Tilgungszahlungen stellen sich in diesem Fall wie eine auf Dauer angelegte vertragliche Verpflichtung zur Ansparung eines Vermögens dar. Für die Ermittlung des Vergleichsbetrages ist in diesen Fällen der Verkehrswert der unbelasteten Immobilie zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht auch dann, wenn die verschiedenen Formen der Altersvorsorge (Lebens oder Rentenversicherungsvertrag, betriebliche Altersversorgung, Finanz- oder Grundvermögen sowie aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung anzusparendes Vermögen) miteinander kombiniert werden und dadurch der vom Gesetz geforderte Umfang erreicht wird. So kann neben Prämien für einen privaten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, die nicht die Höhe z.B. des Regelbeitrags erreichen, Grundvermögen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der monatlich hierfür zu berücksichtigende Wert der Differenz zwischen der monatlichen Prämie und dem anderenfalls zu zahlenden Regelbeitrag entspricht.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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