Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.2 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren kann unter bestimmten Umständen auch vorzeitig erfüllt werden(§ 53 SGB VI). So ist die all gemeine Wartezeit u.a. vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams i.S. von § 1 des Häftlingshilfegesetzes vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Ebenso in den Fällen, in denen Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind und im Zeitpunkt des Unfalls bzw. bei Eintritt der Berufskrankheit Rentenversicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ein Arbeitsunfall ist gegeben, wenn es sich um einen Unfall i.S. der Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Kein Arbeitsunfall ist demnach z.B. der Dienstunfall eines in der Unfallversicherung versicherungsfreien Beamten. Eine Berufskrankheit liegt dementsprechend vor, wenn es sich um eine nach den Vorschriften der deutschen Unfallversicherung anerkannte Berufskrankheit handelt. Die Versicherungspflicht muss am Tag des Arbeitsunfalls oder des Eintritts der Berufskrankheit bestanden haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das schädigende Ereignis in einer nicht versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung eingetreten ist und der Geschädigte gleichzeitig eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt hat. Auch eine Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in der Schweiz reicht aus. Lag bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Rentenversicherungspflicht (mehr) vor, genügtes auch, wenn in den letzten zwei Jahren davor mindestens zwölf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Diese zwölf Kalendermonate müssen nicht zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Die „letzten zwei Jahre\" beginnen an dem Tag vor zwei Jahren, der dem Tag des Arbeitsunfalls oder des Eintritts der Berufskrankheit entspricht und enden am Tag vor dem schädigenden Ereignis. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit und der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit oder des Todes auseinander fallen; wenn also ein Versicherter z.B. erst zwei Monatespäter an den Folgen eines Arbeitsunfalls stirbt. Außerdem ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden (teilweise Erwerbsminderung genügt hier also nicht) oder gestorben ist und auch hier zusätzlich in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. des Todes mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Auch wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod bereits während der Ausbildung eintreten, ist die allgemeine Wartezeit nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (entgegen der Entscheidung des BSG v. 21.6.2000 - B 4 RA 14/99 R) vorzeitig erfüllt, sofern in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren. Hinweis: Um die allgemeine Wartezeit bei Eintritt eines entsprechenden schädigenden Ereignisses auch vorzeitig erfüllen zu können, ist es für selbständig Tätige von entscheidender Bedeutung, dass sie- ggf. auf Antrag- in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen allein reicht hier nicht aus. Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vordem1.1.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, sind für die Wartezeiterfüllung auch die Kalendermonate als mit Pflichtbeiträgen belegt anzusehen, für die tatsächlich trotz festgestellter Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind(betrifft regelmäßig Kalendermonate mit ungerader Ordnungszahl). In sämtlichen genannten Fällen kann die allgemeine Wartezeit allerdings nur dann vorzeitig erfüllt werden, wenn der Versicherte nach dem 31.12.1972 vermindert erwerbsfähig geworden odergestorben ist.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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