Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.1.3 Versicherungspflichtig beschäftigen
- 3.1.1.3.1 Freie Mitarbeit, familienhafte Mithilfe, Beschäftigungverhältnis zwischen Familienangehörigen
- 3.1.1.3.2 Versicherungsfreiheit und -befreiung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.1 Freie Mitarbeit, familienhafte Mithilfe,
Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen Liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil
- die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit mitarbeiten den Personen an Weisungen des Selbständigen nichtgebunden sind, sondern ihre Arbeit ohne Bindung an Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung frei gestalten können (z.B. freie Mitarbeiter, vgl. BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 31/96 - [in: USK 9705]) oder
- die Mitarbeit eines Familienangehörigen des Selbständigen (Ehefrau, Kind usw.) lediglich im Rahmen familienhafter Mithilfe erfolgt (vgl. BSG-Urteil vom 28.4.1977 - 12/3 RK 56/75 - [in: SozR 2400 § 2 Nr. 4]),
so unterliegt der Selbständige der Versicherungspflicht.
Ein die Versicherungspflicht des Selbständigen ausschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann jedoch auch zwischen Familien angehörigen bestehen, wenn
- der Familienangehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird;
- der Familienangehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - wenn auch in abgeschwächter Form- unterliegt;
- ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird;
- der Familienangehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird;
- von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
- das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.
Andere Formen der Mitarbeit von Familienangehörigen, wie die Mitarbeit in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber und die Mitarbeit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, begründen - wie die familienhafte Mithilfe - kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bzw. schließen es aus.
Weiterhin kann bei Ehegatten auch der eheliche Güterstand Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Mitarbeitsverhältnisses haben (vgl. zu mitarbeitenden Familienangehörigen auch VI, 5.27).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587