Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.3 Kein Vertrauensschutz für Missbrauchsfälle Der in § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI normierte Vertrauensschutz besteht insoweit jedoch nicht, als es schon nach dem bis zum 6.11.2003 (Stich tag) anzuwendenden Recht (§ 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2003) rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht anzunehmen (kein Vertrauensschutz für Missbrauchsfälle, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/1893 S. 15). Im Hinblick auf § 1Satz 4 SGB VI a.F. und dessen Auslegung, wonach Vorstandsmitglieder von AGen auch in allen neben ihrer Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigungen bei (anderen) Arbeitgebern und daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeiten nicht rentenversicherungspflichtig waren (vgl. 3.1), haben (Finanz-) Berater mit Angeboten geworben, potentiellen zahlungskräftigen Kunden einen scheinbar ein fachen Weg aufzuzeigen, um der Rentenversicherungspflicht zu entgehen. Der Ausstieg aus der Rentenversicherungspflicht sollte dabei durch Bestellung zum Vorstandsmitglied einer eigens zu diesem Zweck gegründeten AG ermöglicht werden, die sich z.B. der Vermögensanlage und -Verwaltung der gesparten Rentenversicherungsbeiträge widmet. Die Gründung von AGen zu dem Zweck, um als Vorstand dieser AG in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, ist jedoch nach Auffassung der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen, des (ehemaligen) VDR und der BA durch die o.g. Rechtsprechung des BSG nicht gedeckt (vgl. deren Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.10.2003 - Punkt 1der Niederschrift - [veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 2004, S. 111 ff.]). Danach haben die Mitglieder der Vorstände derartiger AGen keine herausragende und starke wirtschaftliche Stellung, die es rechtfertigen würde, sie - über die Vorstandstätigkeit hinaus- in einer daneben aus geübten abhängigen Beschäftigung oder Rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht freizustellen. Die Gründung einer AG zum Zweck der Umgehung der Renten Versicherungspflicht führt daher nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Indizien für die Annahme, dass eine AG zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet wurde, sind • die Ausübung der Beschäftigung in einem Unternehmen, das nicht Konzernunternehmen(i.S. des § 18AktG) der AG ist, • die Überbesetzung der Vorstandsebene, • ein geringes Grundkapital der AG sowie • die fehlende oder die geringe Zahlung von Bezügen für die Vorstandstätigkeit. Nachdem o.g. Beratungsergebnis sollen die - außerhalbeiner Betriebsprüfung entscheidungsbefugten (§ 28h Abs. 2 SGB IV)- Einzugsstellen (Krankenkassen) des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beim Vorliegen der vorgenannten Kriterien, d.h. in Missbrauchsfällen auf Versicherungspflicht in der RV erkennen und entsprechende Bescheide erlassen. Die Rentenversicherungsträger werden diese Fälle nach wie vor im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) aufgreifen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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