Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.3 Kein Vertrauensschutz für Missbrauchsfälle Der in § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI normierte Vertrauensschutz besteht insoweit jedoch nicht, als es schon nach dem bis zum 6.11.2003 (Stich tag) anzuwendenden Recht (§ 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2003) rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht anzunehmen (kein Vertrauensschutz für Missbrauchsfälle, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/1893 S. 15). Im Hinblick auf § 1Satz 4 SGB VI a.F. und dessen Auslegung, wonach Vorstandsmitglieder von AGen auch in allen neben ihrer Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigungen bei (anderen) Arbeitgebern und daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeiten nicht rentenversicherungspflichtig waren (vgl. 3.1), haben (Finanz-) Berater mit Angeboten geworben, potentiellen zahlungskräftigen Kunden einen scheinbar ein fachen Weg aufzuzeigen, um der Rentenversicherungspflicht zu entgehen. Der Ausstieg aus der Rentenversicherungspflicht sollte dabei durch Bestellung zum Vorstandsmitglied einer eigens zu diesem Zweck gegründeten AG ermöglicht werden, die sich z.B. der Vermögensanlage und -Verwaltung der gesparten Rentenversicherungsbeiträge widmet. Die Gründung von AGen zu dem Zweck, um als Vorstand dieser AG in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, ist jedoch nach Auffassung der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen, des (ehemaligen) VDR und der BA durch die o.g. Rechtsprechung des BSG nicht gedeckt (vgl. deren Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.10.2003 - Punkt 1der Niederschrift - [veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 2004, S. 111 ff.]). Danach haben die Mitglieder der Vorstände derartiger AGen keine herausragende und starke wirtschaftliche Stellung, die es rechtfertigen würde, sie - über die Vorstandstätigkeit hinaus- in einer daneben aus geübten abhängigen Beschäftigung oder Rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht freizustellen. Die Gründung einer AG zum Zweck der Umgehung der Renten Versicherungspflicht führt daher nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Indizien für die Annahme, dass eine AG zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet wurde, sind • die Ausübung der Beschäftigung in einem Unternehmen, das nicht Konzernunternehmen(i.S. des § 18AktG) der AG ist, • die Überbesetzung der Vorstandsebene, • ein geringes Grundkapital der AG sowie • die fehlende oder die geringe Zahlung von Bezügen für die Vorstandstätigkeit. Nachdem o.g. Beratungsergebnis sollen die - außerhalbeiner Betriebsprüfung entscheidungsbefugten (§ 28h Abs. 2 SGB IV)- Einzugsstellen (Krankenkassen) des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beim Vorliegen der vorgenannten Kriterien, d.h. in Missbrauchsfällen auf Versicherungspflicht in der RV erkennen und entsprechende Bescheide erlassen. Die Rentenversicherungsträger werden diese Fälle nach wie vor im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) aufgreifen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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