Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Für jeden Monat einer Kindererziehungszeit sind 0,0833 Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für ein Jahr Kindererziehungszeit ein Entgelt rd. in Höhe des Durchschnittsverdienstes (Anlage 1 zum SGB VI) als versichert gilt. Für ein Jahr Kindererziehungszeit ergeben sich so 0,9996 Entgeltpunkte (12 x 0,0833). Das entspricht einer monatlichen Anwartschaft auf eine Altersrente aufgrund der vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Werte in Höhe von 27,19 EUR (0,9996 x 27,20 EUR). Da sich die Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht angeglichen haben, ergibt sich für ein Jahr Kindererziehungszeit in den neuen Bundesländern wegen des niedrigeren aktuellen Rentenwertes (Ost) eine Rentenanwartschaft in Höhe von 24,12 EUR (0,9996 x 24,13 EUR). Für Geburten ab 1.1.1992, für die anstelle von einem Jahr bis zu drei Jahren Kindererziehungszeit angerechnet werden können, bedeutet das, dass für ein Kind eine monatliche Rentenanwartschaft von bis zu 81,57 EUR monatlich in den alten und 72,36 EUR in den neuen Bundesländern allein aufgrund der Kindererziehungszeit erworben werden kann. Diese Werte basieren auf dem vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost); es handelt sich hierbei um dynamische Rentenanwartschaften, die sich entsprechend zu den jeweiligen Rentenanpassungen zum 1.7. eines jeden Jahres verändern. Erziehung in den alten Bundesländern Geburten vor 1.1.1992 (12 Monate Kindererziehungszeit) 27,19 EUR monatliche Rente Erziehung in den neuen Bundesländern 24,12 EUR monatliche Rente Erziehung in den Erziehung in den alten Bundesländern neuen Bundesländern Geburten ab 1.1.1992 81,57 EUR 72,36 EUR (36 Monate monatliche Rente monatliche Rente Kindererziehungszeit) Wurden zeitgleich zu einer Kindererziehungszeit echte Beitragszeiten zurückgelegt, werden die aus den Beitragszeiten ermittelten Entgelt punkte um 0,0833 Punkte je Monat der Kindererziehungszeit erhöht. Maximal können hierbei insgesamt Entgeltpunkte in der Höhe berücksichtigt werden, die der Versicherung eines Entgelts/Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres entspricht. Im Jahr 2011 können für einen Monat der Kindererziehungszeit und einer zeitgleichen Beitragszeit höchstens 0,1817 Punkte berücksichtigt wer den. Die jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten ergeben sich aus der Anlage 2b zum SGB VI. Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten aus der Anlage 2b zum SGB VI Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung von bis


Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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