Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.2 Durchschnittsentgelt
- 3.2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
- 3.3 Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Für jeden Monat einer Kindererziehungszeit sind 0,0833 Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für ein Jahr Kindererziehungszeit ein Entgelt rd. in Höhe des Durchschnittsverdienstes (Anlage 1 zum SGB VI) als versichert gilt. Für ein Jahr Kindererziehungszeit ergeben sich so 0,9996 Entgeltpunkte (12 x 0,0833). Das entspricht einer monatlichen Anwartschaft auf eine Altersrente aufgrund der vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Werte in Höhe von 27,19 EUR (0,9996 x 27,20 EUR). Da sich die Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht angeglichen haben, ergibt sich für ein Jahr Kindererziehungszeit in den neuen Bundesländern wegen des niedrigeren aktuellen Rentenwertes (Ost) eine Rentenanwartschaft in Höhe von 24,12 EUR (0,9996 x 24,13 EUR). Für Geburten ab 1.1.1992, für die anstelle von einem Jahr bis zu drei Jahren Kindererziehungszeit angerechnet werden können, bedeutet das, dass für ein Kind eine monatliche Rentenanwartschaft von bis zu 81,57 EUR monatlich in den alten und 72,36 EUR in den neuen Bundesländern allein aufgrund der Kindererziehungszeit erworben werden kann. Diese Werte basieren auf dem vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost); es handelt sich hierbei um dynamische Rentenanwartschaften, die sich entsprechend zu den jeweiligen Rentenanpassungen zum 1.7. eines jeden Jahres verändern. Erziehung in den alten Bundesländern Geburten vor 1.1.1992 (12 Monate Kindererziehungszeit) 27,19 EUR monatliche Rente Erziehung in den neuen Bundesländern 24,12 EUR monatliche Rente Erziehung in den Erziehung in den alten Bundesländern neuen Bundesländern Geburten ab 1.1.1992 81,57 EUR 72,36 EUR (36 Monate monatliche Rente monatliche Rente Kindererziehungszeit) Wurden zeitgleich zu einer Kindererziehungszeit echte Beitragszeiten zurückgelegt, werden die aus den Beitragszeiten ermittelten Entgelt punkte um 0,0833 Punkte je Monat der Kindererziehungszeit erhöht. Maximal können hierbei insgesamt Entgeltpunkte in der Höhe berücksichtigt werden, die der Versicherung eines Entgelts/Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres entspricht. Im Jahr 2011 können für einen Monat der Kindererziehungszeit und einer zeitgleichen Beitragszeit höchstens 0,1817 Punkte berücksichtigt wer den. Die jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten ergeben sich aus der Anlage 2b zum SGB VI. Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten aus der Anlage 2b zum SGB VI Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung von bis
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587