Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Für jeden Monat einer Kindererziehungszeit sind 0,0833 Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für ein Jahr Kindererziehungszeit ein Entgelt rd. in Höhe des Durchschnittsverdienstes (Anlage 1 zum SGB VI) als versichert gilt. Für ein Jahr Kindererziehungszeit ergeben sich so 0,9996 Entgeltpunkte (12 x 0,0833). Das entspricht einer monatlichen Anwartschaft auf eine Altersrente aufgrund der vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Werte in Höhe von 27,19 EUR (0,9996 x 27,20 EUR). Da sich die Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht angeglichen haben, ergibt sich für ein Jahr Kindererziehungszeit in den neuen Bundesländern wegen des niedrigeren aktuellen Rentenwertes (Ost) eine Rentenanwartschaft in Höhe von 24,12 EUR (0,9996 x 24,13 EUR). Für Geburten ab 1.1.1992, für die anstelle von einem Jahr bis zu drei Jahren Kindererziehungszeit angerechnet werden können, bedeutet das, dass für ein Kind eine monatliche Rentenanwartschaft von bis zu 81,57 EUR monatlich in den alten und 72,36 EUR in den neuen Bundesländern allein aufgrund der Kindererziehungszeit erworben werden kann. Diese Werte basieren auf dem vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost); es handelt sich hierbei um dynamische Rentenanwartschaften, die sich entsprechend zu den jeweiligen Rentenanpassungen zum 1.7. eines jeden Jahres verändern. Erziehung in den alten Bundesländern Geburten vor 1.1.1992 (12 Monate Kindererziehungszeit) 27,19 EUR monatliche Rente Erziehung in den neuen Bundesländern 24,12 EUR monatliche Rente Erziehung in den Erziehung in den alten Bundesländern neuen Bundesländern Geburten ab 1.1.1992 81,57 EUR 72,36 EUR (36 Monate monatliche Rente monatliche Rente Kindererziehungszeit) Wurden zeitgleich zu einer Kindererziehungszeit echte Beitragszeiten zurückgelegt, werden die aus den Beitragszeiten ermittelten Entgelt punkte um 0,0833 Punkte je Monat der Kindererziehungszeit erhöht. Maximal können hierbei insgesamt Entgeltpunkte in der Höhe berücksichtigt werden, die der Versicherung eines Entgelts/Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres entspricht. Im Jahr 2011 können für einen Monat der Kindererziehungszeit und einer zeitgleichen Beitragszeit höchstens 0,1817 Punkte berücksichtigt wer den. Die jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten ergeben sich aus der Anlage 2b zum SGB VI. Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten aus der Anlage 2b zum SGB VI Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung von bis


Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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