Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.3 Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung Berufsausbildung ist eine Ausbildung für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien. Gibt es für eine Ausbildung keine entsprechenden Richtlinien, handelt es sich dennoch um eine Berufsausbildung, wenn diese üblich und allgemein anerkannt ist. Für die Anerkennung der beruflichen Ausbildung als rentenrechtlich relevante Zeit ist es unbeachtlich, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder ein Abschluss überhaupt dafür vorgesehen ist. Neben der eigentlichen Berufsausbildung zählen ebenso die berufliche Fortbildung und Umschulung in Betrieben der Wirtschaft und vergleichbaren Einrichtungen, Berufspraktika sowie betriebliche Anlernzeiten von mindestens drei Monaten als Berufsausbildung. Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung sind als Zeiten der beruflichen Ausbildung sog. beitragsgeminderte Zeiten und werden als solche zunächst mit den Entgeltpunkten aus den diesen Zeiten zugrunde liegen den Pflichtbeiträgen bewertet. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist für diese beitragsgeminderten Zeiten, maximal jedoch für 36 Kalendermonate, die Summe Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Werterreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung hätten. Insoweit erhalten sie mindestens 75 v.H. des Gesamtleistungswertes aus der Grund- oder Vergleichsberechnung, höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkte bzw. 75 v.H. des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung (früher: Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten). Damit ist sichergestellt, dass die Kalendermonate, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil für sie Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, nicht schlechter abgegolten wer den, als wäre eine Pflichtbeitragszahlung nicht erfolgt. Im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung ist zu beachten, dass diese nur dann höher zu bewerten sind, wenn der Höchstzeitraum von 36 Kalendermonaten nicht bereits durch die vorrangige Bewertung einer Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeschöpft ist. Der Vorrang der Bewertung der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist in § 74 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB VI festgelegt. In einem Übergangszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 (sog. vierjährige Abschmelzungszeit) wurde eine Fiktion angewandt. Das bedeutete, dass bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2009 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung galten. Die Bewertung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung wurde mit § 74 Satz 3 SGB VI in der Weise begrenzt, dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur noch für insgesamt 36 Kalendermonate bewertet wurden, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren insgesamt die 36 Kalendermonate überschritten, wurden gemäß § 263 Absatz 6 i.V.m. Absatz 3 SGB VI nur noch mit einem von 75 bis auf Null schrittweise herabgesetzten Vomhundertsatz des Gesamtleistungswerts bewertet. Für die Feststellung des maßgebenden Gesamtleistungswerts im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wurden nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI i.d.F. vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Entgeltpunkte (75 v.H.) zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeitenberücksichtigt, wenn ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vorlagen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2004 wurden für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung generell mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Seit dem 1.1.2005 befindet sich diese Regelung in § 71 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Bei Anwendung dieser Vorschrift - also allein für die Feststellung des Gesamtleistungswerts - gelten weiterhin die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen einer Fiktion (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGBVI). Die eigentliche Bewertung erhalten hingegen nur noch tatsächlich zurückgelegte Kalendermonate, wenn der Rentenbeginn nach dem 31.8.2009 liegt. Da diese Zeiten der beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten gelten, erfahren sie ggf. eine höhere Bewertung über die Gesamtleistungsbewertung. Das heißt, es können unter Umständen zusätzliche Entgeltpunkte zugeordnet werden, deren Höhe sich aus dem Durchschnittswert der Gesamtleistung an Beiträgen ableitet (vgl. 4). Zu den im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu beachtenden Besonderheiten vgl. 4.1.1 und 4.2. Wurden für eine Zeit der Berufsausbildung keine Pflichtbeiträge gezahlt (beispielsweise Lehrzeit im elterlichen Betrieb, Praktikum), kann diese Zeit unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem als Pflichtbeitrag gelten.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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