Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1 Die allgemeine Wartezeit
- 3.2 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- 3.3 Sonstige Wartezeiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.2 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren kann unter bestimmten Umständen auch vorzeitig erfüllt werden(§ 53 SGB VI). So ist die all gemeine Wartezeit u.a. vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams i.S. von § 1 des Häftlingshilfegesetzes vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Ebenso in den Fällen, in denen Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind und im Zeitpunkt des Unfalls bzw. bei Eintritt der Berufskrankheit Rentenversicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ein Arbeitsunfall ist gegeben, wenn es sich um einen Unfall i.S. der Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Kein Arbeitsunfall ist demnach z.B. der Dienstunfall eines in der Unfallversicherung versicherungsfreien Beamten. Eine Berufskrankheit liegt dementsprechend vor, wenn es sich um eine nach den Vorschriften der deutschen Unfallversicherung anerkannte Berufskrankheit handelt. Die Versicherungspflicht muss am Tag des Arbeitsunfalls oder des Eintritts der Berufskrankheit bestanden haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das schädigende Ereignis in einer nicht versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung eingetreten ist und der Geschädigte gleichzeitig eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt hat. Auch eine Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in der Schweiz reicht aus. Lag bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Rentenversicherungspflicht (mehr) vor, genügtes auch, wenn in den letzten zwei Jahren davor mindestens zwölf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Diese zwölf Kalendermonate müssen nicht zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Die „letzten zwei Jahre\" beginnen an dem Tag vor zwei Jahren, der dem Tag des Arbeitsunfalls oder des Eintritts der Berufskrankheit entspricht und enden am Tag vor dem schädigenden Ereignis. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit und der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit oder des Todes auseinander fallen; wenn also ein Versicherter z.B. erst zwei Monatespäter an den Folgen eines Arbeitsunfalls stirbt. Außerdem ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden (teilweise Erwerbsminderung genügt hier also nicht) oder gestorben ist und auch hier zusätzlich in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. des Todes mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Auch wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod bereits während der Ausbildung eintreten, ist die allgemeine Wartezeit nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (entgegen der Entscheidung des BSG v. 21.6.2000 - B 4 RA 14/99 R) vorzeitig erfüllt, sofern in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren. Hinweis: Um die allgemeine Wartezeit bei Eintritt eines entsprechenden schädigenden Ereignisses auch vorzeitig erfüllen zu können, ist es für selbständig Tätige von entscheidender Bedeutung, dass sie- ggf. auf Antrag- in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen allein reicht hier nicht aus. Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vordem1.1.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, sind für die Wartezeiterfüllung auch die Kalendermonate als mit Pflichtbeiträgen belegt anzusehen, für die tatsächlich trotz festgestellter Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind(betrifft regelmäßig Kalendermonate mit ungerader Ordnungszahl). In sämtlichen genannten Fällen kann die allgemeine Wartezeit allerdings nur dann vorzeitig erfüllt werden, wenn der Versicherte nach dem 31.12.1972 vermindert erwerbsfähig geworden odergestorben ist.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587