Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


3.3 Sonstige Wartezeiten Außer der allgemeinen Wartezeit gibt es in der gesetzlichen RV noch folgende Wartezeiten: • Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) Die Erfüllung dieser Wartezeit ist erforderlich für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Altersrente für Frauen (§ 243b SGB VI). Auf diese Wartezeit werden ebenso wie bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeitenangerechnet. • Wartezeit von 20 Jahren (240 Monate) Diese Wartezeit muss erfüllt sein bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI (vgl. dazu Ziff. 4.4). Auch auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. • Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) Die Erfüllung dieser Wartezeit ist notwendig für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte sowie für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auf diese Wartezeit werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, also Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten) und Berücksichtigungszeiten. Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes können für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit allerdings nur insoweit vorhanden sein, als diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI). Hinweis: Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, vom 1.1.2002 an nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung vorliegen. Für die Beantwortung der Frage, wann eine ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeitmehr als geringfügig ist, kommt es darauf an, in welchem Zeitraum die selbständige Tätigkeit liegt und ob sie in den alten oder den neuen Bundesländern ausgeübt worden ist. Bei einer selbständigen Tätigkeit in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1977 gelten bestimmte gesetzlich festgelegte Entgeltobergrenzen als jeweilige Geringfügigkeitsgrenze. Für Zeiten vom 1.7.1977 bis zum 31.3.1999 beurteilt sich die Geringfügigkeit einer selbständigen Tätigkeit allein nach den Beträgen, die sich aus der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b SGB IV in der damals geltenden Fassung ergeben. Die Geringfügigkeit ist dabei nicht im Hinblick auf das ggf. erzielte Gesamteinkommen zu beurteilen. Lag also das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, spielt es keine Rolle, wenn das insgesamt erzielte Einkommen des Selbständigen unter dieser Grenze blieb. Vom 1.1.1979 an gab es zusätzlich eine zeitliche Begrenzung, wonach eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit selbst dann vorliegt, wenn zwar das Arbeitseinkommen die entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, die Arbeitszeit jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche betragen hat. In den neuen Bundesländern lag eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1953 bis zum 31.12.1970 vor, wenn die Einkünfte den Betrag von 40,-M monatlich erreichten; in der Zeit vom 1.1.1971 bis zum 30.6.1990, wenn die Einkünfte des Selbständigen den Betrag von 75- M monatlich erreichten. Für die Zeit vom 1.7.1990 bis zum 31.1.1999 gelten bei einer selbständigen Tätigkeit in den neuen Bundesländern grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer selbständigen Tätigkeit in den alten Bundesländern ab dem 1.1.1979. Vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2003 war die Geringfügigkeitsgrenze bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den alten und den neuen Bundesländern einheitlich auf monatlich 630 DM- vom 1.1.2002 an: 325EUR- festgeschrieben. Die zeitliche Begrenzung, wonach eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeitunabhängig vom dabei er zielten Einkommen auch dann vorliegt, wenn die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche betragen hat, gilt für diesen Zeitraum auch weiterhin (§ 8 SGB IV i.d.F. bis 31.3.2003). Seit dem 1.4.2003 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei monatlich 400 EUR. Die Zeitgrenze - Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche - ist entfallen (§ 8 SGB IV). • Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) Diese Wartezeit steht im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre ab 2012.Sie ist notwendig für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (diese Altersrente kann frühestens ab dem 1.1.2012 bezogen werden; vgl. hierzu Ziff. 6.5). Für diese Wartezeit zählen Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, allerdings außer den Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. Außerdem werden Ersatzzeiten und Berücksichtigungszeiten angerechnet, wobei für selbständig Tätige hinsichtlich der Berücksichtigungszeiten ggf. dieselben Einschränkungen gelten, wie bei der Wartezeit von 35 Jahren dargestellt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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