Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich Eine Wartezeiterfüllung ist grundsätzlich auch über einen durchgeführten Versorgungsausgleich möglich (§ 52 Abs. 1 SGB VI); für die Warte zeit von 45 Jahren ist dies allerdings ausdrücklich ausgeschlossen (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2012). Zum 1.9.2009 ist der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert worden. Wurde nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht regelmäßig eine Saldierung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rentenansprüche und Rentenanwartschaften vorgenommen, woraus sich dann ergab, welcher der Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartner insgesamt ausgleichsberechtigt oder ausgleichsverpflichtet gewesen ist, werden nach dem neuen Recht regelmäßig alle maßgeblichen Ansprüche und Anwartschaften einzeln ausgeglichen („Hin- und Her-Ausgleich\"). Ist daher ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt worden und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist dann durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 224 FamFG). Die Wartezeiterfüllung nach § 52 Abs. 1 SGB VI hat nur für die Person Bedeutung, bei der nach durchgeführtem Versorgungsausgleich ein Zu schlag oder - bei einer Verrechnung nach neuem Recht - ein Zuwachs an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist. Bei dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der aufgrund des Versorgungsausgleichs keinen Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten erhält, verändern sich die Wartezeitmonate durch den Versorgungsausgleich nicht. Es können allerdings höchstens so viele Monate für die Wartezeit berücksichtigt werden, wie zusammen mit den in der Ehezeit oder - im Zusammenhang mit der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - in der Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhandenen Wartezeitmonaten die Gesamtzahl der Ehezeit-/Lebenspartnerschaftszeitmonate nicht übersteigen. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und reicht bis zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Entsprechendes gilt für die Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG). Beispiel: Bei einer Ehezeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 dauerte die Ehe 48 Kalendermonate. Werden aufgrund der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich 56 Wartezeitmonate ermittelt, können daher für die Wartezeit dennoch höchstens 48 Kalendermonate berücksichtigt werden. Hat der Versicherte selbst in der Ehezeit außerdem noch acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, können von den aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs errechneten Wartezeitmonaten tatsächlich nur 40 Kalendermonate für die Wartezeit berücksichtigt werden. Näheres zum Versorgungsausgleich kann auch der kostenpflichtigen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung\" entnommen werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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