Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich Eine Wartezeiterfüllung ist grundsätzlich auch über einen durchgeführten Versorgungsausgleich möglich (§ 52 Abs. 1 SGB VI); für die Warte zeit von 45 Jahren ist dies allerdings ausdrücklich ausgeschlossen (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2012). Zum 1.9.2009 ist der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert worden. Wurde nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht regelmäßig eine Saldierung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rentenansprüche und Rentenanwartschaften vorgenommen, woraus sich dann ergab, welcher der Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartner insgesamt ausgleichsberechtigt oder ausgleichsverpflichtet gewesen ist, werden nach dem neuen Recht regelmäßig alle maßgeblichen Ansprüche und Anwartschaften einzeln ausgeglichen („Hin- und Her-Ausgleich\"). Ist daher ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt worden und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist dann durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 224 FamFG). Die Wartezeiterfüllung nach § 52 Abs. 1 SGB VI hat nur für die Person Bedeutung, bei der nach durchgeführtem Versorgungsausgleich ein Zu schlag oder - bei einer Verrechnung nach neuem Recht - ein Zuwachs an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist. Bei dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der aufgrund des Versorgungsausgleichs keinen Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten erhält, verändern sich die Wartezeitmonate durch den Versorgungsausgleich nicht. Es können allerdings höchstens so viele Monate für die Wartezeit berücksichtigt werden, wie zusammen mit den in der Ehezeit oder - im Zusammenhang mit der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - in der Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhandenen Wartezeitmonaten die Gesamtzahl der Ehezeit-/Lebenspartnerschaftszeitmonate nicht übersteigen. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und reicht bis zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Entsprechendes gilt für die Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG). Beispiel: Bei einer Ehezeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 dauerte die Ehe 48 Kalendermonate. Werden aufgrund der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich 56 Wartezeitmonate ermittelt, können daher für die Wartezeit dennoch höchstens 48 Kalendermonate berücksichtigt werden. Hat der Versicherte selbst in der Ehezeit außerdem noch acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, können von den aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs errechneten Wartezeitmonaten tatsächlich nur 40 Kalendermonate für die Wartezeit berücksichtigt werden. Näheres zum Versorgungsausgleich kann auch der kostenpflichtigen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung\" entnommen werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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