Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.5 Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting Im Zuge der Rentenreform 2001 wurde zum 1.1.2002 auch das Recht der Hinterbliebenenrenten geändert. Außer den bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Formender Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen RV können vom 1.1.2002 an Ehegatten, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Rentensplitting unter Ehegatten durchführen lassen. Dabei werden die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen RV zwischen ihnen aufgeteilt. Dieselbe Möglichkeit haben auch die Ehegatten, deren Ehe am 31.12.2001 bestand, wenn beide nach dem 1.1.1962 geboren sind (§§ 120a ff. SGB VI; s. auch Ziff. 8.3). Vom 1.1.2005 an besteht diese Möglichkeit grundsätzlich ebenso für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 120e SGB VI). Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich nachgebildet, und entsprechend der Wartezeiterfüllung durch einen Versorgungsausgleich können auch durch ein Rentensplitting zusammen mit weiteren rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeiten erfüllt werden (§ 52 Abs. 1a SGB VI); die Wartezeit von 45 Jahren ist auch hier ausdrücklich ausgeschlossen (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2012). Zur Ermittlung der Wartezeitmonate werden die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch den Faktor 0,0313 geteilt. Das Ergebnis ist die (ggf. aufzurunden de) Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kalendermonaten, wobei hier ebenso wie bei den aus einem Versorgungsausgleich errechneten Wartezeitmonaten eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits aus anderen Gründen auf die Wartezeiten anzurechnen sind.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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