Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 3.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
- 3.5 Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting
- 3.6 Wartezeiterfüllung durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.5 Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting Im Zuge der Rentenreform 2001 wurde zum 1.1.2002 auch das Recht der Hinterbliebenenrenten geändert. Außer den bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Formender Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen RV können vom 1.1.2002 an Ehegatten, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Rentensplitting unter Ehegatten durchführen lassen. Dabei werden die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen RV zwischen ihnen aufgeteilt. Dieselbe Möglichkeit haben auch die Ehegatten, deren Ehe am 31.12.2001 bestand, wenn beide nach dem 1.1.1962 geboren sind (§§ 120a ff. SGB VI; s. auch Ziff. 8.3). Vom 1.1.2005 an besteht diese Möglichkeit grundsätzlich ebenso für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 120e SGB VI). Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich nachgebildet, und entsprechend der Wartezeiterfüllung durch einen Versorgungsausgleich können auch durch ein Rentensplitting zusammen mit weiteren rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeiten erfüllt werden (§ 52 Abs. 1a SGB VI); die Wartezeit von 45 Jahren ist auch hier ausdrücklich ausgeschlossen (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2012). Zur Ermittlung der Wartezeitmonate werden die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch den Faktor 0,0313 geteilt. Das Ergebnis ist die (ggf. aufzurunden de) Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kalendermonaten, wobei hier ebenso wie bei den aus einem Versorgungsausgleich errechneten Wartezeitmonaten eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits aus anderen Gründen auf die Wartezeiten anzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587