Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren 4.1 Ausgangssituation Im Gegensatz u.a. zur gesetzlichen RV ist die Arbeitslosenversicherung weitestgehend als reine Risikoversicherung besonderer Art ausgestaltet. Für einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung kommt es daher nicht darauf an, ob tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, sondern allein darauf, dass im maßgebenden Zeitraum ein „Versicherungspflichtverhältnis\" vorlag. Insoweit entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfalle eigenständig, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist sie dabei an eventuelle Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs .2 SGB IV nicht gebunden. Selbst wenn jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt sind, kann die Bundesagentur für Arbeit Leistungsansprüche daher ablehnen, wenn die Prüfung ergibt, dass die ausgeübte Tätigkeit kein die Beitragspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis darstellte. Mit der Kodifizierung des Rechts der Arbeitsförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 (BGBl. IS. 594) wurde, um auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Rechtssicherheit erlangen zu können, zum 1.1.1998 die Regelung des § 336 SGB III geschaffen. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift hatte die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag zu erklären, ob sie einer zuvor von der zuständigen Einzugs stelle oder einem RV-Trägergetroffenen Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zustimmt. Bejahendenfalls war die Bundesagentur für Arbeit dann leistungsrechtlich (für fünf Jahre) an diese Zustimmung gebunden. Wie die praktischen Erfahrungen jedoch zeigten, waren mit dieser „Selbstbindung\" die Probleme divergierender Entscheidungen zwischen Einzugsstellen/RV-Träger einerseits und Arbeitsverwaltung andererseits keinesfalls beseitigt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587