Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren 4.1 Ausgangssituation Im Gegensatz u.a. zur gesetzlichen RV ist die Arbeitslosenversicherung weitestgehend als reine Risikoversicherung besonderer Art ausgestaltet. Für einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung kommt es daher nicht darauf an, ob tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, sondern allein darauf, dass im maßgebenden Zeitraum ein „Versicherungspflichtverhältnis\" vorlag. Insoweit entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfalle eigenständig, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist sie dabei an eventuelle Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs .2 SGB IV nicht gebunden. Selbst wenn jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt sind, kann die Bundesagentur für Arbeit Leistungsansprüche daher ablehnen, wenn die Prüfung ergibt, dass die ausgeübte Tätigkeit kein die Beitragspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis darstellte. Mit der Kodifizierung des Rechts der Arbeitsförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 (BGBl. IS. 594) wurde, um auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Rechtssicherheit erlangen zu können, zum 1.1.1998 die Regelung des § 336 SGB III geschaffen. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift hatte die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag zu erklären, ob sie einer zuvor von der zuständigen Einzugs stelle oder einem RV-Trägergetroffenen Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zustimmt. Bejahendenfalls war die Bundesagentur für Arbeit dann leistungsrechtlich (für fünf Jahre) an diese Zustimmung gebunden. Wie die praktischen Erfahrungen jedoch zeigten, waren mit dieser „Selbstbindung\" die Probleme divergierender Entscheidungen zwischen Einzugsstellen/RV-Träger einerseits und Arbeitsverwaltung andererseits keinesfalls beseitigt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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