Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren 4.1 Ausgangssituation Im Gegensatz u.a. zur gesetzlichen RV ist die Arbeitslosenversicherung weitestgehend als reine Risikoversicherung besonderer Art ausgestaltet. Für einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung kommt es daher nicht darauf an, ob tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, sondern allein darauf, dass im maßgebenden Zeitraum ein „Versicherungspflichtverhältnis\" vorlag. Insoweit entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfalle eigenständig, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist sie dabei an eventuelle Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs .2 SGB IV nicht gebunden. Selbst wenn jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt sind, kann die Bundesagentur für Arbeit Leistungsansprüche daher ablehnen, wenn die Prüfung ergibt, dass die ausgeübte Tätigkeit kein die Beitragspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis darstellte. Mit der Kodifizierung des Rechts der Arbeitsförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 (BGBl. IS. 594) wurde, um auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Rechtssicherheit erlangen zu können, zum 1.1.1998 die Regelung des § 336 SGB III geschaffen. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift hatte die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag zu erklären, ob sie einer zuvor von der zuständigen Einzugs stelle oder einem RV-Trägergetroffenen Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zustimmt. Bejahendenfalls war die Bundesagentur für Arbeit dann leistungsrechtlich (für fünf Jahre) an diese Zustimmung gebunden. Wie die praktischen Erfahrungen jedoch zeigten, waren mit dieser „Selbstbindung\" die Probleme divergierender Entscheidungen zwischen Einzugsstellen/RV-Träger einerseits und Arbeitsverwaltung andererseits keinesfalls beseitigt.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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