Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.6 Wartezeiterfüllung durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung Für geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR („Minijobs\") sind grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Arbeitgeberpauschalbeiträge in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts (§172 Abs. 3 SGB VI). Verzichtet ein geringfügig entlohnter Beschäftigter durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 SGB VI), kann er als Arbeitnehmer den Arbeitgeberpauschalbeitrag zur gesetzlichen RV aufstocken, so dass „vollwertige\" Beiträge vorliegen. Bei den Zeiten, in denen lediglich Arbeitgeberpauschalbeiträge ohne Aufstockung durch den Arbeitnehmer gezahlt werden, handelt es sich jedoch nicht um Beitragszeiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Aus diesen Beiträgen wird aber ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt (§ 76b SGB VI). Diese Zuschläge werden ebenfalls in Wartezeitmonate um gerechnet (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Dazu wird die Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte durch den Faktor 0,0313 geteilt. Daraus ergibt sich die (ggf. aufzurundende) Anzahl an Kalendermonaten, die grundsätzlich für sämtliche Wartezeiten zu berücksichtigen ist, also auch für die Wartezeit von 45 Jahren, ohne dass jedoch eine Zuordnung zu bestimmten Kalendermonaten stattfindet. Allerdings erfolgt auch hier eine Anrechnung der ermittelten Wartezeitmonate nur insoweit, als die Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits aus anderen Gründen auf die Wartezeiten anzurechnen sind. Hinweis: Durch den Versorgungsausgleich, das Rentensplitting sowie die Zuschläge an Entgeltpunkten für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung können zwar grundsätzlich - allein oder zusammen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten - die meisten Wartezeiten er füllt werden, nicht aber die jeweils erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (z.B. bei der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin