Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.5 Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting
- 3.6 Wartezeiterfüllung durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
- 4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.6 Wartezeiterfüllung durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung Für geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR („Minijobs\") sind grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Arbeitgeberpauschalbeiträge in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts (§172 Abs. 3 SGB VI). Verzichtet ein geringfügig entlohnter Beschäftigter durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 SGB VI), kann er als Arbeitnehmer den Arbeitgeberpauschalbeitrag zur gesetzlichen RV aufstocken, so dass „vollwertige\" Beiträge vorliegen. Bei den Zeiten, in denen lediglich Arbeitgeberpauschalbeiträge ohne Aufstockung durch den Arbeitnehmer gezahlt werden, handelt es sich jedoch nicht um Beitragszeiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Aus diesen Beiträgen wird aber ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt (§ 76b SGB VI). Diese Zuschläge werden ebenfalls in Wartezeitmonate um gerechnet (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Dazu wird die Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte durch den Faktor 0,0313 geteilt. Daraus ergibt sich die (ggf. aufzurundende) Anzahl an Kalendermonaten, die grundsätzlich für sämtliche Wartezeiten zu berücksichtigen ist, also auch für die Wartezeit von 45 Jahren, ohne dass jedoch eine Zuordnung zu bestimmten Kalendermonaten stattfindet. Allerdings erfolgt auch hier eine Anrechnung der ermittelten Wartezeitmonate nur insoweit, als die Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits aus anderen Gründen auf die Wartezeiten anzurechnen sind. Hinweis: Durch den Versorgungsausgleich, das Rentensplitting sowie die Zuschläge an Entgeltpunkten für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung können zwar grundsätzlich - allein oder zusammen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten - die meisten Wartezeiten er füllt werden, nicht aber die jeweils erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (z.B. bei der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587