Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.6 Wartezeiterfüllung durch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
- 4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- 4.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit In der gesetzlichen RV besteht die Möglichkeit, unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beziehen. Zum1.1.2001 hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend reformiert. An die Stelle des bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Systems der Renten wegen BU und EU(§§ 43, 44 SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2000) ist vom 1.1.2001 an das System einer abgestuften Rente wegen Erwerbsminderung getreten (§ 43 SGB VI). Sie wird, je nach der gesundheitlichen Einschränkung, als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (dann besteht Anspruch auf die Regelaltersrente, s. hierzu auch Ziff. 7). Beide Rentenarten sollen grundsätzlich den Einkommensverlustersetzen, der dem Versicherten je nach dem Grad der von ärztlicher Seite festgestellten Leistungsminderung entsteht. Demnach hat die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit gewissermaßen Lohnausgleichsfunktion, während die Rente wegen voller Erwerbsminderung Lohnersatzfunktion hat. Aus diesem Grund hat auch ein neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser odervoller Erwerbsminderung erzielter Hinzuverdienst regelmäßig Auswirkungen auf die Höhe der im Einzelfall geleisteten Rente. Hinweis: Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind verpflichtet, die (Wieder-) Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und den - bereits feststehenden oder zu erwartenden - Hinzuverdienst dem zuständigen Rentenversicherungsträger umgehend zu melden. Die Renten wegen Erwerbsminderung werden von dem Kalendermonat angeleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das setzt allerdings voraus, dass die Antragstellung spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung kann die Rente erst mit dem Antragsmonat beginnen. Das gilt aber nur dann, wenn die Rente unbefristet zu leisten ist. Vom 1.1.2001 an sind die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch grundsätzlich befristet zu leisten (§ 102 Abs.2 SGB VI). Nach neuem Recht kommt eine Dauerrente nur noch in Betracht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Im Falle einer Befristung wird die Rente nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Rentenantrag, wenn von vorn herein ein erfolgreicher Abschluss der jeweiligen Leistung nicht zu erwarten ist oder Leistungen erfolglos durchgeführt worden sind (§116 Abs. 2 SGB VI). Versicherte, die am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU oder EU hatten, behalten diesen Anspruch, solange die Voraussetzungen weiter vorliegen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren (jedoch ebenfalls längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Für diese bestandsgeschützten Renten gelten auch grundsätzlich die Hinzuverdienstregelungen weiter, die nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu beachten waren. Ein Anspruch auf eine Rente wegen BU kann zwar vom 1.1.2001 an grundsätzlich nicht mehr - erstmalig oder erneut - entstehen. Aus Vertrauensschutzgründen hat der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aber auf Versicherte aus gedehnt, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und berufsunfähig werden (§ 240 SGB VI).Dem betroffenen Personenkreis wäre ansonsten die private Absicherung des Risikos der BU kaum möglich gewesen, insbesondere falls bereits gesundheitliche Vorschädigungen vorgelegen hätten (s. dazu Ziff.4.5). Für die zum 1.1.2001 neu eingeführten Renten wegen Erwerbsminderung (§§43, 240 SGB VI) gilt ebenso wie bei den vorgezogenen Altersrenten, dass bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ein Rentenabschlag in Kauf genommen werden muss. Dieser Abschlag beträgt für jeden Monat, den die Rente wegen Erwerbsminderung vorzeitig in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Bei den Rentenwegen Erwerbsminderung kann sich allerdings höchstens ein Rentenabschlag von insgesamt 10,8 % ergeben (vgl. hierzu auch Kapitel II, Ziff.3.1).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587