Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


5. Ausnahmen von der Beitragszahlung Die Träger der Sozialversicherung und damit auch die Rentenversicherungsträger sind nach § 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, ihre Einnahmen - also hauptsächlich Beiträge - vollständig und rechtzeitig zu erheben. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV (vgl. im Steuerrecht § 227 Abs. 1 AO) zulässig. Danach dürfen (Beitrags-)Ansprüche • auf Antraggestundet (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), • von Amts wegen niedergeschlagen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV) oder • auf Antrag erlassen (§ 76 Abs. 2 Nr.3 SGBIV) werden. Bevor jedoch ein Antrag auf (Teil-)Erlass gestellt wird, sollte berücksichtigt werden, dass Ansprüche auf gewisse Leistungen der gesetzlichen RV (beispielsweise Renten, vgl. Abschn. B) von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen abhängig sind bzw. dass eine Lücke im Versicherungsverlauf rentenschädlich sein kann. Sofern im Einzelfall nicht erkennbar ist, ob ein Erlass der Beiträge dazu führt, dass eine Leistung nicht oder ggf. erst später in Anspruch genommen werden kann, wird empfohlen, sich insoweit an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Der Erlass beseitigt den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Beiträge, das heißt, es besteht dann auch keine Berechtigung mehr, die Beiträge zu zahlen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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