Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4. Fälligkeit und Säumnis
- 5. Ausnahmen von der Beitragszahlung
- 5.1 Stundung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5. Ausnahmen von der Beitragszahlung Die Träger der Sozialversicherung und damit auch die Rentenversicherungsträger sind nach § 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, ihre Einnahmen - also hauptsächlich Beiträge - vollständig und rechtzeitig zu erheben. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV (vgl. im Steuerrecht § 227 Abs. 1 AO) zulässig. Danach dürfen (Beitrags-)Ansprüche • auf Antraggestundet (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), • von Amts wegen niedergeschlagen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV) oder • auf Antrag erlassen (§ 76 Abs. 2 Nr.3 SGBIV) werden. Bevor jedoch ein Antrag auf (Teil-)Erlass gestellt wird, sollte berücksichtigt werden, dass Ansprüche auf gewisse Leistungen der gesetzlichen RV (beispielsweise Renten, vgl. Abschn. B) von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen abhängig sind bzw. dass eine Lücke im Versicherungsverlauf rentenschädlich sein kann. Sofern im Einzelfall nicht erkennbar ist, ob ein Erlass der Beiträge dazu führt, dass eine Leistung nicht oder ggf. erst später in Anspruch genommen werden kann, wird empfohlen, sich insoweit an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Der Erlass beseitigt den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Beiträge, das heißt, es besteht dann auch keine Berechtigung mehr, die Beiträge zu zahlen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587