Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Den Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung gemeinsam ist die Voraussetzung, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten vor Eintritt der maßgeblichen Leistungsminderung erfüllt sein muss und in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen müssen. Für diese sog. 3/5-Belegung reicht folglich die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht aus. Hier sind bei selbständig Tätigen Pflichtbeiträge nach § 2 SGB VI oder aufgrund einer Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI notwendig. Das Ende des Fünfjahreszeitraums richtet sich immer nach dem Leistungsfall (dem Eintritt der Erwerbsminderung) und nicht nach dem Rentenbeginn. Der Zeitraum selbst kann sich um bestimmte Zeiten in die Vergangenheit hinein verlängern. Dazu gehören z.B. Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten (zu den rentenrechtlichen Zeiten im Allgemeinen vgl. unter Ziff. 9). Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Eintritt der Leistungsminderung (Leistungsfall). Die 3/5-Belegung ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung vor dem 1.1.1984 oder aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, der zur vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit führen würde (§ 43 Abs. 5 SGB VI). Ebenfalls nicht erforderlich ist die 3/5-Belegung in den Fällen, in denen der Versicherte vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend und lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 SGB VI). Zu den Zeiten, mit denen die bereits bestehende Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden kann, gehören zunächst einmal Beitragszeiten. Die Erhaltung der Anwartschaft kann hier also insbesondere auch durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erreicht werden. Weitere anwartschaftserhaltende Zeiten sind im Wesentlichen die beitragsfreien Zeiten wie z.B. Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 sowie Berücksichtigungszeiten. Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 1.1.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, gelten auch die Monate (regelmäßig sind das die ungeraden Kalendermonate) als belegt, für die keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten allerdings nicht erforderlich. Hier müssen die Beiträge nicht tatsächlich entrichtet werden, es genügt bereits, dass die theoretische Möglichkeit der Beitragszahlung besteht. Die Beitragszahlung muss jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts der für die Rente maßgeblichen Leistungsminderung noch zulässig sein. Beispiel: Ein Versicherter, der nach § 207 SGB VI die Möglichkeit hat, für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach seinem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wer den, freiwillige Beiträge nachzuzahlen, muss diese Beiträge nicht tatsächlich entrichten. Solange diese rechtliche Möglichkeit bei Ein tritt der Erwerbsminderung oder BU (§ 240 SGB VI) besteht, bleibt ihm die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwartschaftserhaltung erfüllt sind. Hier muss der Versicherte allerdings beachten, dass seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit einer Nachzahlung für Ausbildungszeiten regelmäßig nur bis zu seinem 45. Lebensjahr besteht. Die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, dem Rentensplitting sowie aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für eine gering fügige versicherungsfreie Beschäftigung errechneten Kalendermonate zählen zwar grundsätzlich bei der Erfüllung der Wartezeit mit, können jedoch sowohl bei der 3/5-Belegung als auch bei der Anwartschaftserhaltung nicht berücksichtigt werden, da es sich weder um Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch um Zeiten mit freiwilligen Beiträgen handelt. Auch die nach dem „Gesetz über die Altershilfe der Landwirte\" (ALG) zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beiträge sind keine für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit relevanten Beitragszeiten, da aus diesen Beiträgen nicht die Ausgaben der gesetzlichen RV aufgebracht werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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