Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.2 Das neue Anfrageverfahren Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (umgangssprachlich als „Hartz IV\" bekannt) vom 24.12.2004 (BGBl. I S. 2954) wurde die Verfahrensweise, die zu einer leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit führt, gänzlich neu gestaltet. Seit dem 1.1.2005 ist die Bundesagentur kraft Gesetzes an Statusentscheidungen der BfA (ab 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) im Rahmen eines Verfahrens nach § 7a SGB IV gebunden. Um für die von den gesetzgebenden Gremien als besonders problematisch erachteten Personengruppen eine Bindung der Bundesagentur für Arbeit sicherzustellen, wird für diese die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens obligatorisch. Daher spricht man hier vom obligatorischen Statusfeststellungsverfahren im Gegensatz zum optionalen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Erreicht wird dies dadurch, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, bei der Meldung gesondert zu kennzeichnen, dass der Beschäftigte diesen Personenkreisen angehört. Die Einzugsstellen, die diese Meldungen regelmäßig entgegennehmen, haben dann grundsätzlich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dem ge samten Regelungskomplex zwischenzeitlich Verfahrensfestlegungen erarbeitet. Veröffentlicht sind diese aktuell im gemeinsamen Rund schreiben dieses Gremiums zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.4.2010.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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