Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.2 Erwerbsminderung Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich danach, wieweit es ihm möglich ist, sich einen Erwerb zu verschaffen, indem er alle Gelegenheiten zur Arbeit nützt, die sich ihm nach seinen sämtlichen Kenntnissen und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten. Die Erwerbsfähigkeit umfasst nicht nur die Fähigkeit, Arbeit zu verrichten, sondern auch die Fähigkeit, durch diese Arbeit Entgelt zu erwerben bzw. Einkommen zu erzielen. Die Erwerbsminderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) kennzeichnet dementsprechend eine im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche in täglichen Stunden gemessene Leistungseinbuße. Es wird dabei unter schieden nach einer • mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit, • mindestens drei- bis unter sechsstündigen Leistungsfähigkeit und • unter dreistündigen Leistungsfähigkeit. Die jeweilige Leistungsfähigkeit muss allerdings unter den auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt herrschenden üblichen Bedingungen für den Versicherten verwertbar sein. Dabei umfasst der allgemeine Arbeitsmarkt jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, solange es sich um eine dort übliche Tätigkeit handelt. Aus diesem Grund entfallen von vornherein solche Tätigkeiten, für die ein Arbeitsmarkt überhaupt nicht existiert. Eine Abgrenzung des allgemeinen Arbeitsmarktes findet auch gegenüber besonders gelagerten Arbeitsmarktbereichen statt, wie z.B. gegenüber Arbeitsplätzen für behinderte Menschen in entsprechenden Werkstätten oder speziell eingerichteten Arbeitsplätzen für leistungsgeminderte Betriebsangehörige (sog. Schonarbeitsplätze). Diese Arbeitsplätze werden regelmäßig nicht frei zugänglich angeboten, sondern nur bei Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen. Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ergeben sich aus der konkreten Gestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse, also insbesondere aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Die einzelnen Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen durch das Arbeitsentgelt, die Dauer, den Umfang sowie die Verteilung der Arbeitszeit geprägt. Hierbei handelt es sich dann um übliche Bedingungen für den gesamten Arbeitsmarkt, wenn entsprechende Arbeitsverhältnisse in beachtlicher Anzahl zu denselben Bedingungen abgeschlossen werden; unüblich wären dem gegenüber z.B. die sog. Schonarbeitsplätze, die lediglich leistungsgeminderten Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen bzw. speziell für diese eingerichtet werden. Die Erwerbsminderung muss auf Krankheit oder Behinderung zurück zuführen sein. Dabei ist unter Krankheit generell jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand zu verstehen. Nicht entscheidend ist da bei, ob die Krankheit behandlungsbedürftig ist oder wegen der Krankheit Arbeitsunfähigkeit besteht, sondern lediglich, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Die Behinderung kann in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung liegen. In der RV kommt es somit für die Feststellung einer Leistungsminderung auf das verbliebene Leistungsvermögen des einzelnen Versicherten- sog. Restleistungsvermögen - an, nicht jedoch auf den Grad der Behinderung (wie bei der Unfallversicherung oder nach dem Schwerbehindertenrecht). Die Leistungsfähigkeit muss auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt sein. Ist ein Versicherter nur vorübergehend nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht. In diesem Fall ist es grundsätzlich Aufgabe der gesetzlichen KV, für die soziale Absicherung zu sorgen. Als „absehbar\" ist dabei ein Zeit raum von 26 Wochen anzusehen. Eine Leistungseinschränkung bis zu einem halben Jahr reicht also für die Annahme von dauerhafter Erwerbsminderung nicht aus (BSG v. 23.3.1977, SozR 2200 § 1247 Nr. 16). Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit geschieht durch die Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und durch die Bestimmung des noch verbliebenen Leistungsvermögens im Hinblick auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei der letzten beruflichen Tätigkeit handelt es sich regelmäßig um diejenige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Stellung des Rentenantrages bzw. im Zeitpunkt des Rentenverfahrens tat sächlich ausgeübt wird. Die Beurteilung des Leistungsvermögens richtet sich im Wesentlichen nach der körperlichen Belastbarkeit, der geistigen Beanspruchung sowie der täglichen Arbeitszeit. Die körperliche Belastbarkeit wird danach beurteilt, welche Arbeiten der Versicherte aufgrund seiner körperlichen Leistungsfähigkeit noch verrichten kann und welche nicht mehr, wobei insbesondere die Schwere der Arbeit und der typische Arbeitsablaufeine Rolle spielen. Die geistige Beanspruchung kann z.B. gemessen werden an dem Grad der Verantwortung für Arbeitsergebnis se, den Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit. Das Leistungsvermögen wird regelmäßig durch den sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung aller vorliegen den ärztlichen und psychologischen Gutachten beurteilt. Sofern weitere Gutachten notwendig sind, werden diese im Rentenverfahren eingeholt. Die Beweislast für das Vorliegen einer rechtserheblichen Erwerbsminderung liegt beim Versicherten. Bei der Beweiswürdigung ist z.B. zu beachten, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat und ggf. eine Beschäftigung weiter ausübt. Hat ein Versicherter die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung, im Falle der Rentenwegen Erwerbsminderung also die rechtserhebliche Leistungsminderung, absichtlich herbeigeführt, ist der Rentenanspruch ausgeschlossen (§103 SGB VI). Die Rentenleistung kann außerdem ganz oder teilweise vom Rentenversicherungsträger versagt werden, wenn die Erwerbsminderung aus einer als Vergehen oder Verbrechen strafbaren Handlung des Renten berechtigten resultiert (§ 104 SGB VI).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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