Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.1.3 Belegungsfähiger Gesamtzeitraum Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum • Kalendermonat vor Beginn einer Rente wegen Alters oder einer Erziehungsrente, • Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. • Tod des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten. Abzustellen ist dabei auf die jeweils zu berechnende Rente. Für die Bestimmung des Endzeitpunktes des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist es unbeachtlich, wenn vorher bereits schon einmal eine Rente gezahlt worden ist. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist um rentenrechtliche Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr zu verlängern. 1. Beispiel: Versicherter geb. am 17.3.1946. Beginn der Regelaltersrente am 1.4.2011. Vor dem 17. Lebensjahr liegen keine rentenrechtlichen Zeiten. Lösung: Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt am 17.3.1963 und endet am 31.3.2011; er umfaßt somit 577 Monate. 2. Beispiel: Geburtstag und Rentenbeginn wie in Beispiel 1. Pflichtbeitragszeiten ab dem 1.8.1962. Lösung: Der Gesamtzeitraum verlängert sich um sieben Monate vor dem 17. Lebensjahr. Er beginnt am 1.8.1962 und endet am 31.3.2011 und umfasst 584 Monate. Bei der Verlängerung des Gesamtleistungszeitraums kommt es aus schließlich auf mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Kalendermonate an. Lücken, die nach dem erstmaligen Vorliegen einer rentenrechtlichen Zeit, aber vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen, verlängern den belegungsfähigen Gesamtzeitraum hingegen nicht. Von dem so festgestellten belegungsfähigen Gesamtzeitraum sind die nicht belegungsfähigen Monate abzusetzen, um im Ergebnis die belegungsfähigen Monate zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts aus der Grundbewertung feststellen zu können. Abzuziehen sind hierbei die beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, sowie Rentenbezugszeiten. Nicht belegungsfähige Monate sind also Zeiten, in denen keine Beitragsleistung verlangt wird und die sich aufgrund dieser nicht erfolgten Beitragsleistung nicht negativ auf den rnaßgebenden Gesamtleistungswert auswirken sollen. Zu den nicht belegungsfähigen Kalendermonaten zählen: • Ersatzzeiten Es sind ausschließlich Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Dies gilt auch für Ersatzzeiten nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des Versicherten, weil diese Ersatzzeiten vor dem 17. Lebensjahr die belegungsfähigen Kalendermonate erhöht haben. Nicht abzusetzen sind Kalendermonate, die sowohl mit einer Ersatzzeit als auch mit einer Beitragszeit (sog. beitragsgeminderte Monate) oder mit einer Berücksichtigungszeit belegt sind. • Anrechnungszeiten Sämtliche Anrechnungszeiten im Sinne der §§58, 252 und § 252a SGB VI sind vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Anstelle der vor dem 1.1.1957 nachgewiesenen Anrechnungszeiten ist die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI abzusetzen, wenn sie mehr Monate um fasst als die nachgewiesenen Anrechnungszeiten. Nicht abzusetzen sind Kalendermonate, die sowohl mit einer Anrechnungszeit als auch mit einer Beitragszeit (sog. beitragsgeminderte Monate) oder mit einer Berücksichtigungszeit belegt sind. • Rentenbezugszeiten Rentenbezugszeiten aus eigener Versicherung, die keine Anrechnungszeiten sind, sind zusätzlich vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum ab zusetzen. Dies gilt jedoch nicht für die Monate, die auch noch mit einer Beitragszeit oder einer Berücksichtigungszeit belegt sind. • Zurechnungszeit Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) ist der jeweils erste Monat der Zurechnungszeit abzusetzen, wenn der Kalendermonat in dem der Gesamtzeitraum endet, nicht auch mit einer Beitragszeit belegt ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 1. Tag des Monats eingetreten oder der Versicherte an diesem Tag verstorben ist. • Pauschalzeit Von den belegungsfähigen Monaten des Gesamtzeitraums ist bei Rentenbeginns fallen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2000 ggf. auch eine Pauschalzeit nach § 263 Abs. 2 SGB VI abzusetzen. Diese Pauschalzeit sollte die seit dem 1.1.1992 geregelten negativen Auswirkungen von Lücken im Versicherungsverlauf im Gegensatz zum davor geltenden Recht in einem Übergangszeitraum noch in gewissem Rahmen aus gleichen. Hinweis: Jeder Kalendermonat kann nur einmal vom Gesamtzeitraum abgesetzt werden. Ist ein Kalendermonat zum Beispiel sowohl mit einer Anrechnungszeit als auch mit einer Rentenbezugszeit oder einer Ersatzzeit belegt, ist dieser Kalendermonat nur ein einziges Mal vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzusetzen. Der Unterschied zwischen dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum und den nicht belegungsfähigen Monaten stellt den belegungsfähigen Zeit raum zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts aus der Grundbewertung dar. Jede Zeit, die keine Entgeltpunkte in die Formel: Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten belegungsfähiger Zeitraum einbringt, aber Bestandteil des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist, erhöht den Divisor zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts bei der Grund- und Vergleichsbewertung gleichermaßen und drückt somit im Ergebnis den maßgebenden Gesamtleistungswert. Hinweis: Als belegungsfähig gelten auch Monate, in denen für einen selbständig Tätigen Versicherungspflicht dem Grunde nach besteht, jedoch keine Beiträge gezahlt worden sind, weil über kein Arbeitseinkommen verfügt oder nur für jeden zweiten Kalendermonat Beiträge gezahlt wurden (seit dem 1.1.1999 ist in diesen Fällen jedoch der Mindestbeitrag monatlich zu zahlen). Auch diese Zeiten wirken sich negativ auf den Gesamtleistungswert aus. 1. Beispiel: Versicherte geb. am 23.1.1946, Vollendung des 17. Lebensjahres am 22.1.1963 beitragsfreie Anrechnungszeit: 23.1.1963 bis 30.9.1964 (Krankheit und Leistungen zur (21 Monate) medizinischen Rehabilitation) versicherungspflichtig 1.10.1964 bis 31.1.2011 beschäftigt: (42,000 Entgeltpunkte) davon beitragsgeminderte Zeit*: 1.10.1964 bis 30.9.1967 (0,9000 Entgeltpunkte) * Pflichtbeiträge einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung weitere 5 beitragsgeminderte Monate mit insgesamt 0,1230 Entgeltpunkten Rentenbeginn der Regelaltersrente: 1.2.2011 Lösung: belegungsfähiger Gesamtzeitraum: 23.1.1963 - 31.1.2011 = 577 Monate nicht belegungsfähige Kalendermonate: 21 Monate beitragsfreie Anrechnungszeiten 21 Monate (Summe) belegungsfähige Kalendermonate: 577 Monate belegungsfähiger Gesamtzeitraum abzgl. 21 nicht belegungsfähige Monate 556 belegungsfähige Monate Ermittlung des Gesamtleistungswerts aus der Grundbewertung: 42,000 Entgeltpunkte : 556 Monate = 0,0755 Entgeltpunkte 2. Beispiel: Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber: Anstelle von 21 Monaten beitragsfreier Anrechnungszeit, welche eine nicht mit Beiträgen belegungsfähige Zeit darstellt, liegt eine Lücke vor. Lösung: Da in diesem Fall keine Kalendermonate als nicht belegungsfähig vom Gesamtzeitraum abgesetzt werden können, ermittelt sich der Gesamtleistungswert aus der Grundbewertung wie folgt: 42,000 Entgeltpunkte : 577 Monate = 0,0728 Entgeltpunkte Durch die Lücke von 21 Monaten ist der Grundwert um 0,0027 Entgeltpunkte geringer ausgefallen, mit dem die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten letztlich bewertet werden, sofern der Wert aus der Grundbewertung als maßgeblicher Wert der Gesamtleistungsbewertung zugrunde zu legen ist. Die negativen Auswirkungen von Lücken im Versicherungsverlauf hängen entscheidend davon ab, ob und ggf. wie viele und welche zu bewertenden beitragsfreien Zeiten vorhanden sind. Liegen kaum beitragsfreie Zeiten vor, wird sich eine Lücke- auch eine größere - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht allzu negativ auswirken. Allerdings fehlen dann für diese Zeiten Entgeltpunkte, die aus versichertem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen stammen. Sind jedoch z.B. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung viele Monate mit einer Zurechnungszeit zu bewerten, können sich durchaus auffälligere Auswirkungen ergeben. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Bewertung beitragsfreier Zeiten umso ungünstiger ausfallen wird, je geringer die Beitragszahlungen und insbesondere je größer die Lücken im Versicherungsverlauf sind (Beitragshöhe und Beitragsdichte, vgl. 4).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




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