Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.2 Vergleichsbewertung Bei der Vergleichsbewertung wird der Durchschnittswert aus ausschließlich vollwertigen Beitragszeiten und reinen Berücksichtigungszeiten ermittelt. Hierfür sind von den Werten der Grundbewertung die Kalendermonate und die Entgeltpunkte für • beitragsgeminderte Zeiten, • Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und • Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, abzusetzen. Hiermit wird erreicht, dass Kalendermonate, die deshalb keine beitragsfreien Zeiten sind, weil für sie gleichzeitig Beiträge gezahlt worden sind, nicht zu einemniedrigeren Gesamtleistungswert führen als ohne entsprechende Beitragszahlung. Zeiten der beruflichen Ausbildung, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu berücksichtigen sind, sind nicht als beitragsgeminderte Zeiten zu beachten. Treffen bei der Bestimmung des Gesamtleistungswerts aus der Vergleichsbewertung Zeiten der beruflichen Ausbildung jedoch mit beitragsfreien Zeiten zusammen, liegen echte beitragsgeminderte Zeiten vor. Gleiches gilt in Fällen des Zusammentreffens von Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Berücksichtigungszeiten. Auch dann handelt es sich bei der Berufsausbildung um eine beitragsgeminderte Zeit. Diese Kalendermonate sind einschließlich aller Entgeltpunkte, die ihnen im Rahmen der Grundbewertung zugeordnet wurden, bei der Bestimmung des Gesamtleistungswerts aus der Vergleichsbewertung als beitragsgeminderte Zeiten entsprechend abzusetzen. Der Durchschnitt aus den ermittelten Werten stellt den Gesamtleistung wert aus der Vergleichsbewertung dar. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten ist der höhere - ggf. begrenzte - Wert aus der Grund- oder der Vergleichsbewertung maßgebend. Fortsetzung Beispiel 1 (vgl. 4.1): Werte aus der Grundbewertung: 42,0000 Entgeltpunkte / 556 Monate abzgl. beitragsgeminderte Zeiten 0,1230 Entgeltpunkte / 5 Monate 41,8770 Entgeltpunkte / 551 Monate Ermittlung des Gesamtleistungswerts aus der Vergleichsbewertung: 41,8770 Entgeltpunkte : 551 Monate = 0,0760 Entgeltpunkte Der Wert aus der Vergleichsbewertung ist mit 0,0760 Entgeltpunkten der höhere und somit der maßgebende Gesamtleistungswert für die Bewertung der 21 beitragsfreien Monate Anrechnungszeit der Krankheit und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Eine Begrenzung des maßgebenden Gesamtleistungswerts findet für diese Art der Anrechnungszeit auf 80 v.H. statt. 0,0760 Entgeltpunkte x 80 v.H. = 0,0608 Entgeltpunkte Die 21 Monate beitragsfreien Anrechnungszeiten werden mit 1,2768 Entgeltpunkten bewertet (0,0608 Entgeltpunkte x 21 Monate). Sie erhöhen die monatliche Rentenanwartschaft um 34,73 EUR, wenn man die vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Berechnungsgrößen in den alten Bundesländern zugrunde legt. Sind die 21 Monate beitragsfreie Anrechnungszeiten mit 1,2768 Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten, erhöhen sie die monatliche Rentenanwartschaft um 30,81 EUR.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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