Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
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Selbstständige in der Rentenversicherung
4.2.1 Meldungen § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB IV wurde durch Art. 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 1.1.2005 um zwei Tatbestände ergänzt, die die vom Arbeitgeber abzugebenden Meldungen zu enthalten haben. Aufgrund der Strukturierung der Vorschrift betraf dies alle Meldungen, die bei einem der in den Abs. 1 und 2 genannten Ereignisse abzugeben sind. Der Arbeitgeber hatte danach zusätzlich an zugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht (Nr. 10 a.a.O.) oder (Nr. 11 a.a.O.) als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. Noch vor dem Inkrafttreten der Regelung waren hierzu durch den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz; vgl. BR-Drucks. 676/04) geplante weitere Änderungen bekannt. Nach diesem Entwurf waren die zusätzlichen Angaben nicht im Rahmen von § 28a Abs. 3 Satz 1SGB IV, sondern im Rahmen von Satz 2 Nr. 1 a.a.O., also allein bei einer Anmeldung des Beschäftigten, zu machen. Weiterhin sah der Gesetzentwurf vor, den Personenkreis der „mitarbeitenden Familienangehörigen\" auf Ehegatten und Lebenspartner zu beschränken. Nicht zuletzt aus Gründender Verwaltungsvereinfachung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung bereits ab 1.1.2005 das Verfahren nach den im Verwaltungsvereinfachungsgesetz vorgesehenen Regelungen auszurichten. Tatsächlich in Kraft trat die Änderung durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 816) am 30.3.2005 (Art. 32 Abs. 1). Zur Umsetzung der Neuregelungen wurde der zu verwendende Meldedatensatz/Meldevordruck um die Abfrage nach einem „Statuskennzeichen\" erweitert. Zum 1.1.2008 wurde § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst, d SGB IV um die Personengruppe der Abkömmlinge erweitert (Artikel 1des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 [BGBl. I S. 3024]). Seitdem ist auch die Anmeldung der Beschäftigung eines Abkömmlings mit einem Statuskennzeichen zu versehen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;