Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.3 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) besteht längstens bis zum Erreichen der Regelalters grenze. Daran anschließend besteht die Möglichkeit, die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen (s. hierzu Ziff. 7). Ein Versicherter ist dann teilweise erwerbsgemindert, wenn seine Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so sehr eingeschränkt ist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des all gemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist sein Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken, kann ein Versicherter gesundheitsbedingt lediglich noch Teilzeittätigkeiten verrichten. Darunter fallen Beschäftigungsverhältnis se mit weniger als der vollen tariflichen oder branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, sofern diese mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Kann ein Versicherter nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein, ist er voll erwerbsgemindert (s. Ziff.4.4). Bei einem Leistungsvermögen, das zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich liegt, ist der Rentenanspruch allerdings nicht allein vom Gesundheitszustand eines Versicherten abhängig (sog. abstrakte Betrachtungsweise),sondern insbesondere auch von der konkreten Möglichkeit, die verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem (Teilzeit -) Arbeitsmarkt ein zusetzen und damit Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese sog. konkrete Betrachtungsweise wurde von der Rechtsprechung bereits zum „alten\" Recht der Renten wegen BU bzw. EU entwickelt und vom Gesetzgeber für das vom 1.1.2001 an geltende Recht der Renten wegen Erwerbsminderung übernommen. Grundsätzlich muss nach der konkreten Betrachtungsweise einem Versicherten, der wegen Krankheit oder Behinderung nur noch zu einer Teilzeittätigkeit in der Lage ist, ein leistungsgerechter freier Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden können. Dieser Arbeitsplatz muss sich in Wohnortnähe befinden, damit der Versicherte ihn täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann. Ist die Vermittlung eines entsprechen den Teilzeitarbeitsplatzes nicht möglich (z.B. aufgrund der Arbeitsmarktlage), ist der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Die Konsequenz daraus ist, dass in diesem Fall sogar Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, nicht nur auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht (sog. Arbeitsmarktrente). Durch die Anwendung der konkreten Betrachtungsweise wird folglich das Risiko aus gesundheitsbedingter Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt insgesamt auf die gesetzliche RV verlagert. Daher zahlt die BA einen pauschalen Ausgleichs betrag für einen Teil der Aufwendungen, die der RV aus der Leistung arbeitsmarktbedingter Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen (§ 224 SGB VI). Der Teilzeitarbeitsmarkt kann als verschlossen angesehen werden, wenn ein Versicherter bereits arbeitslos ist. Dabei wird die Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt, im Rahmen der Rentenantragstellung vom zuständigen Rentenversicherungsträger (ggf. unter Einschaltung der Arbeitsverwaltung zur Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes) entschieden. Die konkrete Betrachtungsweise ist - wie bei den Renten wegen BU bzw. EU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht - nicht nur auf Versicherte anzuwenden, die beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei bis unter sechs Stunden ist vielmehrgrundsätzlich auch für Versicherte möglich, die zwar nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, aber beschäftigungslos sind. Das gilt ebenso für Versicherte, die dauernd arbeitsunfähig sind und deren Beschäftigungsverhältnis nur noch aus formalen Gründen besteht; letztere Voraussetzung ist z.B. gegeben, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgelöst wird. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens seit sechs Monaten besteht. Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist hier außer dem bei Versicherten mit lediglich geringfügiger Beschäftigung (§ 8 SGBIV) bzw. einer selbständigen Tätigkeit möglich, die unter 15 Stun den wöchentlich ausgeübt wird. Hinweis: Bei einem (Rest-)Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann für selbständig tätige Versicherte, die ihre selbständige Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich ausüben, grundsätzlich auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Frage kommen. Ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, solange die teilweise Erwerbsminderung vorliegt (längstens aber bis zum Erreichender Regelaltersgrenze; vgl. hierzu auch Ziff.7). Bessert sich beispielsweise der Gesundheitszustand des Versicherten so weit, dass die teilweise Erwerbsminderung beseitigt wird, ist die Rente wieder zu entziehen. Bei einer Verschlechterung des Leistungsvermögens käme dementsprechend ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll nicht das Erwerbseinkommen vollständig ersetzen. Es wird vielmehr erwartet (aber nicht gefordert), dass zu dieser Rente hin zuverdient wird. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist des wegen im Verhältnis zur Rente wegen voller Erwerbsminderung oder zur vollen Altersrente von vornherein um die Hälfte niedriger (§ 67 Nr.2 SGB VI). Die Höhe des Hinzuverdienstes wirkt sich wiederum auf die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus; die Rente wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI). Je mehr ein Versicherter also zusätzlich zu seiner Rente hinzuverdient, desto weniger ist er auf die Zahlung der Rente angewiesen. Entsprechend niedriger ist daher auch die Höhe der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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