Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4.3 Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht antragspflichtversicherter Selbständiger endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), d.h. regelmäßig mit der tatsächlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Ändert sich lediglich die Art der selbständigen Tätigkeit (z.B. Verkauf von Geschenkartikeln anstelle von Textilien), bleibt die Versicherungspflicht nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bestehen. Auch die Änderung der Rechtsform eines Betriebes beendet die Antragspflichtversicherung nicht, sofern der Selbständige weiterhin mitarbeitet. Dementsprechend besteht die Versicherungspflicht eines Einzelhändlers fort, der sein Geschäft in eine GmbH umwandelt, an der er als Gesellschafter-Geschäftsführer z.B. zu 50% beteiligt ist. Von der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird.
Die Versicherungspflicht auf Antrag endet jedoch, sofern der Versicherte nach anderen Vorschriften für dieselbe Tätigkeit kraft Gesetzes versicherungspflichtig wird.Beispiel:
Eine antragspflichtversicherte Krankengymnastin
kündigt ihrer einzigen Arbeitnehmerin zum 30.9.2010
Lösung:
Da die selbständig tätige Krankenpflegeperson vom 1.10.2010 an keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigt, tritt ab 1.10.2010
Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein, und die Antragspflichtversicherung endet daher zum 30.9.2010.
Mit der erneuten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder dem späteren Wegfall der Versicherungspflicht kraft Gesetzes lebt die Antragspflichtversicherung nicht wieder auf. Sie kann jedoch innerhalb von fünf Jahren wiederum beantragt werden.
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ausnahmsweise auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. V.2.1) von der Versicherungspflicht befreit werden.
Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist - wie auch die Aufnahme bzw. die Ausübung - nachzuweisen, wobei insoweit entsprechend den Ausführungen in 3.insbesondere folgende Unterlagen dienen können:
- Gewerbeabmeldung
- Handelsregisterauszug
- Bestätigung der Berufskammer
- Rückgabe der Zulassung
- Personalentlassungen
- Kündigung des Miet- oder Pachtvertrages der Gewerberäume
- Vermietung, Verpachtung oder Verkauf der Gewerberäume
- Festsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung durch das Finanzamt auf den Wert "0"
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587