Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.3 Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht antragspflichtversicherter Selbständiger endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), d.h. regelmäßig mit der tatsächlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Ändert sich lediglich die Art der selbständigen Tätigkeit (z.B. Verkauf von Geschenkartikeln anstelle von Textilien), bleibt die Versicherungspflicht nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bestehen. Auch die Änderung der Rechtsform eines Betriebes beendet die Antragspflichtversicherung nicht, sofern der Selbständige weiterhin mitarbeitet. Dementsprechend besteht die Versicherungspflicht eines Einzelhändlers fort, der sein Geschäft in eine GmbH umwandelt, an der er als Gesellschafter-Geschäftsführer z.B. zu 50% beteiligt ist. Von der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird.

Die Versicherungspflicht auf Antrag endet jedoch, sofern der Versicherte nach anderen Vorschriften für dieselbe Tätigkeit kraft Gesetzes versicherungspflichtig wird.

Beispiel:
Eine antragspflichtversicherte Krankengymnastin kündigt ihrer einzigen Arbeitnehmerin zum 30.9.2010

Lösung:
Da die selbständig tätige Krankenpflegeperson vom 1.10.2010 an keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigt, tritt ab 1.10.2010 Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein, und die Antragspflichtversicherung endet daher zum 30.9.2010.

Mit der erneuten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder dem späteren Wegfall der Versicherungspflicht kraft Gesetzes lebt die Antragspflichtversicherung nicht wieder auf. Sie kann jedoch innerhalb von fünf Jahren wiederum beantragt werden.

Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ausnahmsweise auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. V.2.1) von der Versicherungspflicht befreit werden.

Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist - wie auch die Aufnahme bzw. die Ausübung - nachzuweisen, wobei insoweit entsprechend den Ausführungen in 3.insbesondere folgende Unterlagen dienen können:

  • Gewerbeabmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • Bestätigung der Berufskammer
  • Rückgabe der Zulassung
  • Personalentlassungen
  • Kündigung des Miet- oder Pachtvertrages der Gewerberäume
  • Vermietung, Verpachtung oder Verkauf der Gewerberäume
  • Festsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung durch das Finanzamt auf den Wert "0"




Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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