Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.3.1 Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen werden bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung individuell für jeden Versicherten berechnet und richten sich danach, wie viele Entgeltpunkte ein Versicherter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung insgesamt erworben hat. Mit den Entgeltpunkten wird die Beitragsleistung des Versicherten zur gesetzlichen RV bewertet. Entspricht das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres, ergibt sich ein Entgeltpunkt (§ 63 SGB VI). Es werden aber mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde gelegt (dadurch erhält man eine Mindesthinzuverdienstgrenze). Das wirkt sich zugunsten der Versichertenaus, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung weniger als 1,5 Entgeltpunkte erworben haben, da diese Versicherten ansonsten eine niedrigere als die jeweilige Mindesthinzuverdienstgrenze zu beachten hätten. Für Zeiten des Rentenbezuges bis zum 31.12.2007 wurden die Entgeltpunkte mit dem maßgeblichen Hinzuverdienstfaktor sowie mit dem aktuellen Rentenwert bzw. dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert. Welcher der beiden Rentenwerte Anwendung fand, richtete sich danach, ob der Hinzuverdienst in den alten Bundesländern (= aktueller Rentenwert) oder den neuen Bundesländern (= aktueller Rentenwert [Ost]) erzielt wurde. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1.1.2008 ist für die Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einem allein in den alten Bundesländern erzielten Hinzuverdienst an die Stelle des aktuellen Rentenwerts die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) getreten. Wird ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern erzielt, ist für die Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebende monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen (§ 228a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 1.Januar eines jeden Jahres ändernde Bezugsgröße ist die Hinzuverdienstgrenze weiterhin dynamisch gestaltet und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu zu errechnen. Bei einem Hinzuverdienst, der ausschließlich in den neuen Bundesländern erzielt wird, können sich die individuellen Hinzuverdienstgrenzen aufgrund einer möglichen Veränderung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) zudem zum 1. Juli eines jeden Jahres verändern. Zur Frage, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bzw. vergleichbares Einkommen bei den Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt wird, vgl. Ziff. 6.6.1 bis 6.6.3.Wo die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, richtet sich grundsätzlich nachdem Beschäftigungsort. Anders ist das bei einer zeitlich befristeten Entsendung zu beurteilen. Eine Entsendung ist dann gegeben, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines in den alten Bundesländern befindlichen Arbeitgebers in ein neues Bundesland begibt, um dort eine Beschäftigung für seinen Arbeitgeber auszuüben. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber sich also in einem neuen Bundesland befindet und der Arbeitnehmer in ein altes Bundesland gesandt wird. Zeitlich befristet ist die Entsendung nur dann, wenn die Begrenzung bereits vor der Entsendung vereinbart ist. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Bestimmung des Beschäftigungsortes darauf an, wo sich der Firmensitz befindet. Wird in einem Kalendermonat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern aus geübt, gilt für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen allein die nach §18 Abs. 1 SGB IV maßgebende monatliche Bezugsgröße (§ 228a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Feststehende Größen sind hingegen die einzelnen Hinzuverdienstfaktoren. Sie sind abhängig von der Höhe der zu leistenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und betragen seit dem 1.1.2008 bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe 0,23 und in Höhe der Hälfte 0,28. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gilt so z. B. in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die Mindesthinzuverdienstgrenze von 881,48 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 von 781,98 EUR monatlich und vom 1.7.2011 an von 782,- EUR monatlich. Für die Rente in Höhe der Hälfte beträgt der Grenzwert 1073,10 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 952,-EUR monatlich. Hinweis: Für die Ermittlung der Entgeltpunkte (als dem für die individuelle Hinzuverdienstgrenze jedes Versicherten ausschlaggebenden Faktor) kommt es auf die drei letzten Kalenderjahre vor dem Eintritt der Leistungsminderung und nicht auf die drei letzten Kalenderjahre vor dem Beginn der Rente an. Das kann z.B. bei einem verspäteten Rentenantrag von Bedeutung sein, da sich der Rentenbeginn u.a. nach dem Antragsdatum richtet (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Der jeweilige Hinzuverdienst hat bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Auswirkungen auf die Höhe der Rente; es handelt sich hier jedoch nicht - wie bei den vorgezogenen Altersrenten - um eine negative Anspruchsvoraussetzung (bei einer negativen Anspruchsvoraussetzung kann der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht entstehen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird). Sofern trotz der Tätigkeit des Versicherten also teilweise Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, bleibt der Rentenanspruch dem Grunde nach selbst dann bestehen, wenn alle maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Es entfällt lediglich der Zahlungsanspruch. Das kann vor allem bei nach dem Rentenbeginn liegenden Rechtsänderungen von Bedeutung sein, die möglicherweise für den Versicherten nachteilige Auswirkungen haben. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht im Rahmen der Prüfung des zulässigen Hinzuverdienstes der Bezug bestimmter Sozialleistungen einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (§ 96a Abs. 3 SGB VI). Dazu gehören u.a. • Krankengeld oder Versorgungskrankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente ein getreten ist, • Übergangsgeld sowie Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, • Mutterschaftsgeld, das nach dem Mutterschutzgesetz gezahlt wird, • Insolvenzgeld, das von der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gezahlt wird sowie • von der Agentur für Arbeit gezahltes Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld. Als Hinzuverdienst ist dabei das der jeweiligen Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück sichtigen. Versicherte, die durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss (dieser ist ab dem 1.8.2006an die Stelle des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes getreten). Der Gründungszuschuss wird von den Agenturen für Arbeit für bis zu fünfzehn Monate gezahlt (§ 58 SGB III). In der ersten Förderphase, in der sich der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und einer Pauschale von monatlich 300,00 EUR (Leistung zur sozialen Sicherung) zusammensetzt, ist als Hinzuverdienst nur das dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Der pauschale Betrag in Höhe von 300,00 EUR bleibt als Hinzu verdienst unberücksichtigt. In der zweiten Förderphase, in der der Gründungszuschuss für die Dauer von bis zu sechs Monaten nur als Leistung zur sozialen Sicherung in Höhe von 300,00 EUR bezogen werden kann, ist der Gründungszuschuss in Ermangelung eines Bemessungsentgeltes in seiner (Netto-)Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ebenfalls anzurechnen ist das im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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