Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.3.2 Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen Überschreitet das Einkommen die für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geltende Hinzuverdienstgrenze, so führt das unter bestimmten Umständen nicht sofort dazu, dass der Anspruch auf Zahlung dieser Rente gänzlich entfällt. Zunächst einmal darf die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden (§ 96a Abs. 1 SGB VI). Hier bei ist allerdings zu beachten, dass ein Überschreiten nicht in unbegrenzter Höhe möglich ist, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze. Hierbei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ein Überschreiten kann daher z.B. aufgrund von zusätzlichen Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder auch aufgrund von Mehrarbeit vorliegen. Von der Möglichkeit deszweimaligen Überschreitens kann somit grundsätzlich dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. Maßgebend kann eine Hinzuverdienstgrenze allerdings regelmäßig nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist. Das „Vormonatsprinzip\" soll sicherstellen, dass durch das doppelte Überschreiten der für die tatsächlich geleistete Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nur Einkommensschwankungen ausgeglichen werden und keine höhere Rente als bisher gezahlt wird (weil sich der höhere Hinzuverdienst innerhalb der doppelten Hinzuverdienstgrenze für die nächsthöhere Rente, bewegen würde). Allein aufgrund der Möglichkeit des doppelten Überschreitens ergibt sich daher bei einem gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst keine höhere Rente, weil in diesem Fall kein Überschreiten vorliegt (vgl. hierzu auch Urteile des BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R und vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R). Von einem gleichbleibenden Hinzuverdienst ist bei unterschiedlich hohen Hinzuverdiensten so lange auszugehen, wie diese zwischen zwei Hinzuverdienstgrenzen liegen und die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats nicht überschritten wird. Im Monat des Rentenbeginns bzw. beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst kann jedoch nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze des Vormonatszurückgegriffen wer den. In diesen Fällen muss der Hinzuverdienst zunächst der jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt werden. Wird nun zu diesem Zeitpunkt durch „Besonderheiten\", wie z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit, ein höherer Hinzuverdienst erzielt, besteht die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze auch bereits im Monat des Rentenbeginns bzw. in dem Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst. Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch regelmäßig der Nachweis des tat sächlich erzielten monatlichen Einkommens. Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt (vgl. hierzu Ziff. 6.5.2), liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hier ist die Regelung des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Ausnahmefällen (etwa bei Hinzukommen von Arbeitsentgelt) anwendbar. Hinweis: Damit Selbständige die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in Anspruch nehmen können, müssen sie grundsätzlich ihr tatsächlich erzieltes monatliches Einkommen dem Rentenversicherungsträger gegenüber nachweisen. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienst grenze besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn bei Selbständigen im Vormonat ein „Minus-\" oder „Null-Einkommen\" vorliegt, denn dann ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob das monatliche Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt oder monatlich nach gewiesen wird. Wird die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe allerdings im laufenden Kalenderjahr in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten bzw. übersteigt das Einkommen das Doppelte der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Rente in voller Höhe. In diesem Fall prüft der zuständige Rentenversicherungsträger von sich aus, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte weiter gezahlt werden kann. Dazu stellt er fest, ob die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Vom Ersten des Kalendermonats an, in dem der zu hohe Hinzuverdienst erzielt worden ist, wird dann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte gezahlt. Erst wenn auch die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mehr. Sobald der Versicherte nachweist, dass die maßgeblichen niedrigeren Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten werden, kann auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte) erneut gezahlt werden. Die Zahlung der höheren Rente erfolgt dann vom Ersten des Kalendermonats an, in dem der zulässige Hinzuverdienst erzielt wird (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Hinweis: Ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte zu leisten ist, richtet sich ausschließlich nach dem erzielten Hinzuverdienst. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte ist keine Teilrente (wie bei den vor gezogenen Altersrenten, vgl. Ziff.6.7). Es kommt daher nicht auf einen fristgemäßen Antrag des Versicherten an, damit die Rente rechtzeitig vom Ersten des Kalendermonats an, in dem die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (wieder) eingehalten wird, gezahlt werden kann. Erforderlich ist allerdings der Nachweis über den neuen Hinzuverdienst in zulässiger Höhe.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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