Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4.4 Rente wegen voller Erwerbsminderung Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 SGB.VI) haben Versicherte ebenfalls längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Anschluss daran besteht Anspruch auf die Regelaltersrente (vgl. hierzu Ziff.7). Ein Versicherter ist voll erwerbsgemindert, wenn seine Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so sehr eingeschränkt ist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist sein Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken, ist ein Versicherter gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sondern nur noch zur Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit fähig. Es liegt daher volle Erwerbsminderung vor. Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind behinderte Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (das sind z.B. Versicherte, die in anerkannten Behinderten - oder Blindenwerkstätten tätig sind), die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Die volle Erwerbsminderung besteht in diesem Fall unabhängig von dem in einer Behinderten- oder Blindenwerkstatt erzielten Arbeitsentgelt (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI). Waren Versicherte bereits vor der (ggf. auch vorzeitigen) Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert, so haben sie nach § 43 Abs. 6 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (beispielsweise durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen). Damit ist es z.B. auch von Geburt an behinderten Versicherten möglich, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - wie ansonsten für die Renten wegen Erwerbsminderung gefordert, vgl. Ziff. 4.1 - müssen in diesem besonderen Fall nicht erfüllt werden. Ergänzend ist gesetzlich geregelt, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI). Dadurch können die während eines erfolglosen Arbeitsversuchs zurückgelegten Beitragszeiten auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden und die Möglichkeit eines Rentenanspruchs nach § 43 Abs.6 SGB VI bleibt bestehen. Auch bei einem täglichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen (s. dazu Ziff.4.3). Versicherte, die nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherungsträger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (oder mehr) erwerbstätig sein können, haben regelmäßig überhaupt keinen Anspruch auf Rente\" wegen Erwerbsminderung. Dabei spielt auch die jeweilige Arbeitsmarktlage keine Rolle (§ 43 Abs.3 SGB VI). Hinweis: Handelt es sich ausnahmsweise um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, und wird die Erwerbsfähigkeit dadurch so stark eingeengt, dass eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden kann, spielt das zeitlich festgestellte Leistungsvermögen keine Rolle. In diesen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch (ggf. befristet, vgl. Ziff. 4.6) auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderung schließt immer auch die teilweise Erwerbsminderung mit ein. Hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, besteht daher parallel dazu auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Es wird jedoch nur die höhere Rente geleistet (§ 89 SGB VI). Ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, solange die volle Erwerbsminderung vorliegt (längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Bessert sich beispielsweise der Gesundheitszustand des Versicherten so weit, dass die volle Erwerbsminderung beseitigt wird, dann ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder zu entziehen. Bei einem entsprechend eingeschränkten Leistungsvermögen kommt dann ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat den gleichen Rentenartfaktor wie die Altersrenten, nämlich 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI). Die Höhe eines neben der Rente erzielten Hinzuverdienstes wirkt sich wiederum auf die Rentenhöhe selbst aus; die Rente wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder von einem Viertel geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 2 SGB VI).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587