Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.4 Rente wegen voller Erwerbsminderung Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 SGB.VI) haben Versicherte ebenfalls längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Anschluss daran besteht Anspruch auf die Regelaltersrente (vgl. hierzu Ziff.7). Ein Versicherter ist voll erwerbsgemindert, wenn seine Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so sehr eingeschränkt ist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist sein Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken, ist ein Versicherter gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sondern nur noch zur Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit fähig. Es liegt daher volle Erwerbsminderung vor. Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind behinderte Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (das sind z.B. Versicherte, die in anerkannten Behinderten - oder Blindenwerkstätten tätig sind), die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Die volle Erwerbsminderung besteht in diesem Fall unabhängig von dem in einer Behinderten- oder Blindenwerkstatt erzielten Arbeitsentgelt (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI). Waren Versicherte bereits vor der (ggf. auch vorzeitigen) Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert, so haben sie nach § 43 Abs. 6 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (beispielsweise durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen). Damit ist es z.B. auch von Geburt an behinderten Versicherten möglich, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - wie ansonsten für die Renten wegen Erwerbsminderung gefordert, vgl. Ziff. 4.1 - müssen in diesem besonderen Fall nicht erfüllt werden. Ergänzend ist gesetzlich geregelt, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI). Dadurch können die während eines erfolglosen Arbeitsversuchs zurückgelegten Beitragszeiten auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden und die Möglichkeit eines Rentenanspruchs nach § 43 Abs.6 SGB VI bleibt bestehen. Auch bei einem täglichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen (s. dazu Ziff.4.3). Versicherte, die nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherungsträger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (oder mehr) erwerbstätig sein können, haben regelmäßig überhaupt keinen Anspruch auf Rente\" wegen Erwerbsminderung. Dabei spielt auch die jeweilige Arbeitsmarktlage keine Rolle (§ 43 Abs.3 SGB VI). Hinweis: Handelt es sich ausnahmsweise um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, und wird die Erwerbsfähigkeit dadurch so stark eingeengt, dass eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden kann, spielt das zeitlich festgestellte Leistungsvermögen keine Rolle. In diesen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch (ggf. befristet, vgl. Ziff. 4.6) auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderung schließt immer auch die teilweise Erwerbsminderung mit ein. Hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, besteht daher parallel dazu auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Es wird jedoch nur die höhere Rente geleistet (§ 89 SGB VI). Ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, solange die volle Erwerbsminderung vorliegt (längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Bessert sich beispielsweise der Gesundheitszustand des Versicherten so weit, dass die volle Erwerbsminderung beseitigt wird, dann ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder zu entziehen. Bei einem entsprechend eingeschränkten Leistungsvermögen kommt dann ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat den gleichen Rentenartfaktor wie die Altersrenten, nämlich 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI). Die Höhe eines neben der Rente erzielten Hinzuverdienstes wirkt sich wiederum auf die Rentenhöhe selbst aus; die Rente wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder von einem Viertel geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 2 SGB VI).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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