Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.4.1 Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt einheitlich im gesamten Bundesgebiet monatlich 400,- EUR brutto (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die jeweils maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bei den anteiligen Renten wegen voller Erwerbsminderung errechnen sich entsprechend der Berechnungsmethode bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auch hier werden also die jeweils einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen individuell für jeden Versicherten berechnet (§ 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Im Einzelnen gelten daher die bereits bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemachten Ausführungen entsprechend (s. Ziff. 4.3.1). Die einzelnen Hinzuverdienstfaktoren betragen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln 0,17, in Höhe der Hälfte 0,23 und in Höhe von einem Viertel 0,28. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln gilt so z.B. in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 651,53 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 (vgl. Ziff. 4.3.1) von 577,99 EUR und vom 1.7.2011 an von 578,- EUR. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte beträgt der Grenzwert monatlich dann 881,48 EUR bzw. 781,98 EUR und für die Rente in Höhe von einem Viertel 1073,10 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 952,- EUR. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen im Rahmen der Prüfung des zulässigen Hinzuverdienstes folgende Sozialleistungen einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (§ 96a Abs.3 SGB VI): • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Hinzuverdienst ist dabei das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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