Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.4.1 Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt einheitlich im gesamten Bundesgebiet monatlich 400,- EUR brutto (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die jeweils maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bei den anteiligen Renten wegen voller Erwerbsminderung errechnen sich entsprechend der Berechnungsmethode bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auch hier werden also die jeweils einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen individuell für jeden Versicherten berechnet (§ 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Im Einzelnen gelten daher die bereits bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemachten Ausführungen entsprechend (s. Ziff. 4.3.1). Die einzelnen Hinzuverdienstfaktoren betragen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln 0,17, in Höhe der Hälfte 0,23 und in Höhe von einem Viertel 0,28. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln gilt so z.B. in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 651,53 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 (vgl. Ziff. 4.3.1) von 577,99 EUR und vom 1.7.2011 an von 578,- EUR. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte beträgt der Grenzwert monatlich dann 881,48 EUR bzw. 781,98 EUR und für die Rente in Höhe von einem Viertel 1073,10 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 952,- EUR. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen im Rahmen der Prüfung des zulässigen Hinzuverdienstes folgende Sozialleistungen einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (§ 96a Abs.3 SGB VI): • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Hinzuverdienst ist dabei das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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