Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.4 Rente wegen voller Erwerbsminderung
- 4.4.1 Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung
- 4.4.2 Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.4.1 Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt einheitlich im gesamten Bundesgebiet monatlich 400,- EUR brutto (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die jeweils maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bei den anteiligen Renten wegen voller Erwerbsminderung errechnen sich entsprechend der Berechnungsmethode bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auch hier werden also die jeweils einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen individuell für jeden Versicherten berechnet (§ 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Im Einzelnen gelten daher die bereits bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemachten Ausführungen entsprechend (s. Ziff. 4.3.1). Die einzelnen Hinzuverdienstfaktoren betragen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln 0,17, in Höhe der Hälfte 0,23 und in Höhe von einem Viertel 0,28. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln gilt so z.B. in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 651,53 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 (vgl. Ziff. 4.3.1) von 577,99 EUR und vom 1.7.2011 an von 578,- EUR. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte beträgt der Grenzwert monatlich dann 881,48 EUR bzw. 781,98 EUR und für die Rente in Höhe von einem Viertel 1073,10 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 952,- EUR. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen im Rahmen der Prüfung des zulässigen Hinzuverdienstes folgende Sozialleistungen einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (§ 96a Abs.3 SGB VI): • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Hinzuverdienst ist dabei das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587