Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.6.3 Befristung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ohne die Angabe eines ausdrücklich bestimmten Endzeitpunktes auf das Ende einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben befristet werden, wenn bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente diese Leistung zwar bewilligt ist, aber das Ende noch nicht feststeht (§ 102 Abs. 2a SGB VI). In diesen Fällen wird im Renten bescheid festgestellt, dass die Rente mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (voraussichtlich) beendet wird. Dadurch wird verhindert, dass bei einem früheren als dem vorgesehenen Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rente entzogen bzw. bei einer längeren Dauer als vorgesehen ein neuer Bewilligungsbescheid vom Rentenversicherungsträger erteilt werden muss. Auf die erfolgreiche Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt es dabei nicht an, so dass die Rente wegen Erwerbsminderung auch mit Ablauf des Kalendermonats enden kann, in dem Versicherte z.B. aus disziplinarischen Grün den vor dem geplanten Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entlassen werden. Dauert die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich länger als drei Jahre (das betrifft in erster Linie Leistungen zur Teil habe am Arbeitsleben),wird die Rentenleistung nicht auf drei Jahre begrenzt, sondern unabhängig davon auf das Ende der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation befristet.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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