Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.6.2 Befristung aufgrund der Arbeitsmarktlage
- 4.6.3 Befristung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
- 4.7 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.6.3 Befristung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ohne die Angabe eines ausdrücklich bestimmten Endzeitpunktes auf das Ende einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben befristet werden, wenn bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente diese Leistung zwar bewilligt ist, aber das Ende noch nicht feststeht (§ 102 Abs. 2a SGB VI). In diesen Fällen wird im Renten bescheid festgestellt, dass die Rente mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (voraussichtlich) beendet wird. Dadurch wird verhindert, dass bei einem früheren als dem vorgesehenen Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rente entzogen bzw. bei einer längeren Dauer als vorgesehen ein neuer Bewilligungsbescheid vom Rentenversicherungsträger erteilt werden muss. Auf die erfolgreiche Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt es dabei nicht an, so dass die Rente wegen Erwerbsminderung auch mit Ablauf des Kalendermonats enden kann, in dem Versicherte z.B. aus disziplinarischen Grün den vor dem geplanten Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entlassen werden. Dauert die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich länger als drei Jahre (das betrifft in erster Linie Leistungen zur Teil habe am Arbeitsleben),wird die Rentenleistung nicht auf drei Jahre begrenzt, sondern unabhängig davon auf das Ende der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation befristet.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587