Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.7 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem bis zum 31.122000 geltenden Recht Versicherte, die am 31.12.2000 bereits entweder eine Rente wegen BU oder eine Rente wegen EU bezogen haben, erhalten für ihre jeweilige Rente so lange Bestandsschutz, wie die für die Bewilligung der Rente maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (§ 302 b SGB VI). Der Anspruch kann allerdings längstens bis zum Er reichen der Regelaltersgrenze bestehen, da anschließend ein Anspruch auf die Regelaltersrente gegeben ist (vgl. hierzu Ziff.7). Ein Anspruch auf eine Rente wegen BU bzw. EU am 31.12.2000 ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Rentenbeginn vor dem 1.1.2001 liegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung der Rente bereits vor dem 1.1.2001 erfolgt ist. Es reicht aus, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Aus dem gleichen Grund ist ein volles Ruhen der Rente (z.B. aufgrund der Höhe eines neben der Rente erzielten Hinzuverdienstes) am 31.12.2000 unbeachtlich. Die Prüfung, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen (weiterhin) vorliegen, richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI in der am 31.12.2000 geltenden Fassung einschl. der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Diese Anspruchsvoraussetzungen gelten für jeden weiteren Anspruch auf eine befristete oder unbefristete Rente wegen BU oder EU, der sich unmittelbar an den vorherigen Anspruch anschließt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, weil sich z.B. die Gesundheit des Versicherten maßgeblich verbessert hat, entfallt der Anspruch auf eine Rente wegen BU oder EU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Ein neuer Anspruch kann nach dem 31.12.2000 grundsätzlich nicht mehr entstehen. Kommt es daher im Anschluss an die Unterbrechung z.B. wieder zu einer rechts erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, kann nur noch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) in Betracht kommen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit nachdembiszum31.12.2000 geltenden Recht beurteilt sich im Großen und Ganzen nach den gleichen Kriterien, wie sie für die Feststellung der Erwerbsminderung bei den Renten wegen Erwerbsminderung nachdem vom 1.1.2001 an geltenden Recht Anwendung finden (s. daher Ziff.4.2). Ein wesentlicher Unter schied besteht allerdings darin, dass die Einschätzung des zeitlichen Umfangs der zumutbaren Arbeitsleistung nach anderen Abstufungen er folgt. Es wird bei den Renten wegen BU bzw. EU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und damit beider Prüfung, ob die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen BU oder EU weiterhin vorliegen, unterschieden zwischen Versicherten, die • vollschichtig einsatzfähig sind, sie können die tarifübliche Arbeitszeit voll erbringen; • halbschichtig bis unter vollschichtig einsatzfähig sind, sie können mindestens die Hälfte der tarifüblichen Arbeitszeiterbringen; • mindestens zweistündig bis unter halbschichtig einsatzfähig sind und • unter zweistündig einsatzfähig sind. Neben dem Umfang der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen ist für einen Rentenanspruch hier von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherte über die Möglichkeit und Fähigkeit verfügt, sein Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, ob es folglich einen seinem - geminderten- Leistungsvermögenentsprechenden (Teilzeit-) Arbeitsmarkt gibt. Das gilt jedoch regelmäßig nicht für voll schichtig einsatzfähige Versicherte, da diese nach der gesetzlichen Definition bereits weder berufs-noch erwerbsunfähig sind; hier wird die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Bei Versicherten, die zwar vollschichtig arbeitsfähig sind, bei denen aber gewisse Leistungseinschränkungen bestehen, muss allerdings konkret geprüft werden, welche Tätigkeiten noch verrichtet werden können. Das betrifft Versicherte, die vollschichtig arbeitsfähig sind, wegen ihres Gesundheitszustandes aber nur noch qualitativ bzw. quantitativ stark eingeschränkte Leistungen erbringen und einen vollschichtigen Arbeitsplatz nur unter Bedingungenausfüllen können, die von den betriebsüblichen stark abweichen. Darunterfallen z.B. Arbeiten ohne jegliche Verantwortung oder mit häufigen bzw. längeren betriebsunüblichen Pausen. In diesen Fällen kann der Versicherte nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die auch auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Ausschlaggebend für die Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens kann die Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes hingegen insbesondere bei halb- bis unter vollschichtig Arbeitsfähigen sein. Bei diesem Personenkreis kommt es darauf an, ob die Möglichkeit einer tatsächlichen Eingliederung in das Erwerbsleben gegeben ist, d.h. ob dem Versicherten ein leistungsgerechter und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatzangeboten werden kann. Ist dies nichtmöglich, muss davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Es liegt dann weiterhin grundsätzlich BU oder EU vor.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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