Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.7.1 Rente wegen BU BU nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen einer Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit vergleichbarer Berufstätiger gesunken ist. Vergleich bar sind körperlich, geistig und seelisch gesunde Berufstätige mit einer ähnlichen Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. In die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des einzelnen Versicherten sind alle Tätigkeiten einzubeziehen, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Versicherter weiter hin berufsunfähig nachdem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist, ist somit die Frage, welcher Beruf des Versicherten der maßgebliche „bisherige Beruf\" ist, denn die Rente wegen BU hat den Zweck, den Versicherten für den Fall zu schützen, dass er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Bestimmung des versicherten bisherigen Berufes sowie ggf. des Hauptberufes in den Fällen, in denen der Versicherte während seines Berufslebens mehrere verschiedene Berufe ausgeübt hat, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGBVI gelten (s. Ziff. 4.5). Gleiches gilt für die Einstufung in verschiedene Berufsgruppen bei der Frage, ob der Versicherte auf eine andere Tätigkeit zu verweisen ist, weil der Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann sowie für die Prüfung zumutbarer Verweisungstätigkeiten selbst. Kann ein Versicherter zumutbar auf eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit verwiesen werden, kommt es für die BU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht darauf an, ob Sein Restleistungsvermögen ausreicht, mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines vergleichbaren Versicherten - mitgleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - zu verdienen (gesetzliche Lohnhälfte). Besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen, liegt BU vor. Das ist stets der Fall bei Versicherten, die ihre bisherige oder eine ihnen zumutbare andere Beschäftigung nur noch unter halbschichtig oder so gar unter zwei Stunden täglich verrichten können, weil ihre Erwerbsfähigkeit damit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren Versicherten gesunken ist.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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