Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


5. Erziehungsrente Die Erziehungsrente hat insofern eine Sonderstellung im System der einzelnen Rentenleistungen, als sie zwar eine Rente wegen Todes ist, aber aus der eigenen Versicherung des anspruchsberechtigten Versicherten geleistet wird. Sie dient dazu, einen durch den Tod des geschiedenen Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung zu ersetzen und somit die finanzielle Sicherung von Versicherten zu gewährleisten, die wegen der Kindererziehung keine Berufstätigkeit ausüben können. Für selbständig erwerbstätige Versicherte gibt es hier keine Besonderheiten zu beachten. Anspruch auf die Erziehungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Daran an schließend besteht dann regelmäßig Anspruch auf die Regelaltersrente. Voraussetzung für den Bezug einer Erziehungsrente ist zunächst, dass die Ehe nach dem 30.6.1977 (nach Inkrafttreten des geänderten Scheidungsrechts im Rahmen der Eherechtsreform 1977) entweder durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung aufgelöst wurde (§ 47 Abs. 1 und 2 SGB VI). Bei Auflösung der Ehe vor dem 1.7.1977 kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten (§ 243 SGB VI) bestehen. Weiterhin darf der Versicherte nach der Auflösung der Ehe nicht wieder geheiratet haben, er selbst muss die all gemeine Wartezeit bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten erfüllt haben (es kommt also nicht darauf an, ob der Verstorbene die Wartezeit erfüllt hat) und der Versicherte muss ein eigenes Kind oder das Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen. Als Kinder gelten hier sowohl eigene Kinder, das sind leibliche und adoptierte Kinder, als auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind. Als Pflegekinder sind Kinder anzusehen, die mit dem Versicherten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Pflegekinder sind in den Haushalt des Versicherten auf genommen, wenn eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung wie bei einer Familie üblich besteht. Auch die Erziehung von Enkeln und Geschwistern genügt für einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Ein Kind kann grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit, also bis zu seinem 18. Lebensjahr, erzogen werden. Deswegen wird die Erziehungsrente auch nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet, es sei denn, der Versicherte selbst erreicht bereits vorher die Regelaltersgrenze. Ausnahmsweise besteht der Anspruch auch über das18. Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn es sich dabei um ein eigenes Kind des Versicherten oder - ein Kind des verstorbenen geschiedenen Ehegatten handelt, das sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann und für das der Versicherte in häuslicher Gemeinschaft sorgt. Erzielt der Versicherte zusätzlich zur Erziehungsrente noch anderes zu berücksichtigendes Einkommen, wird dieses auf die Rente angerechnet (vgl. dazu Kapitel II, Ziff.15.7). Heiratet er wieder, fällt die Erziehungsrente völlig weg. Vom 1.1.2002 an besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wie Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten, Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis zum Tod des Ehegatten, keine Wiederheirat- auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt worden ist (§ 47 Abs. 3 SGB VI). Witwe bzw. Witwer sind Versicherte, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet waren. Zum Rentensplitting s. Ziff. 8.3. Seit dem 1.1.2005 sind für einen Anspruch auf Erziehungsrente die eingetragenen Lebenspartnerschaften (nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001, BGBl. I S.266) grundsätzlich einer Ehe gleichgestellt (§ 47 Abs. 4 SGB VI). Damit kann z.B. bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des früheren Lebenspartners für den Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsrente entstehen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Erziehungsrente beginnt, da es sich um eine Rente aus eigener Versicherung handelt, mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das setzt allerdings voraus, dass die Antragstellung spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einem späteren Antrag kann die Rente erst mit dem Antragsmonat beginnen (§ 99 Abs. 1 SGB VI).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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