Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.1 Stundung Wer kurzfristig nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge in einer Summe zu zahlen, kann die Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung beantragen. Mit einer Stundung - hierzu zählt auch eine Ratenzahlungsvereinbarung - wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben. Ansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Versicherten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Eine erhebliche Härte liegt ins besondere vor, wenn der Versicherte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, den Anspruch sofort zu begleichen und eine Zwangsvollstreckung ihn in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte oder aus anderen Erwägungen unbillig wäre. Dies bemisst sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, zu denen auch die Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners und sein Zahlungswille zählen. Zum Nachweis der erheblichen Härte ist es erforderlich, dass der Beitragsschuldner seine persönlichen Verhältnisse darlegt und durch entsprechende Unterlagen belegt. Bestehen bereits konkrete Zahlungsvorstellungen, sollten diese bei Antragstellung dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Der gestundete Anspruch soll angemessen verzinst werden. Als an gemessen kann im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ein Zinssatz von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank angesehen werden. Da die Verzinsung im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers steht, sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Würde die Zinserhebung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterunverhältnismäßig verschärfen, kann ein niedrigerer Zinssatz vereinbart oder von der Erhebung von Zinsen gänzlich abgesehen werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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