Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
5.1 Stundung Wer kurzfristig nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge in einer Summe zu zahlen, kann die Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung beantragen. Mit einer Stundung - hierzu zählt auch eine Ratenzahlungsvereinbarung - wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben. Ansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Versicherten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Eine erhebliche Härte liegt ins besondere vor, wenn der Versicherte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, den Anspruch sofort zu begleichen und eine Zwangsvollstreckung ihn in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte oder aus anderen Erwägungen unbillig wäre. Dies bemisst sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, zu denen auch die Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners und sein Zahlungswille zählen. Zum Nachweis der erheblichen Härte ist es erforderlich, dass der Beitragsschuldner seine persönlichen Verhältnisse darlegt und durch entsprechende Unterlagen belegt. Bestehen bereits konkrete Zahlungsvorstellungen, sollten diese bei Antragstellung dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Der gestundete Anspruch soll angemessen verzinst werden. Als an gemessen kann im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ein Zinssatz von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank angesehen werden. Da die Verzinsung im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers steht, sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Würde die Zinserhebung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterunverhältnismäßig verschärfen, kann ein niedrigerer Zinssatz vereinbart oder von der Erhebung von Zinsen gänzlich abgesehen werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587