Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


5.1 Stundung Wer kurzfristig nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge in einer Summe zu zahlen, kann die Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung beantragen. Mit einer Stundung - hierzu zählt auch eine Ratenzahlungsvereinbarung - wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben. Ansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Versicherten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Eine erhebliche Härte liegt ins besondere vor, wenn der Versicherte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, den Anspruch sofort zu begleichen und eine Zwangsvollstreckung ihn in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte oder aus anderen Erwägungen unbillig wäre. Dies bemisst sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, zu denen auch die Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners und sein Zahlungswille zählen. Zum Nachweis der erheblichen Härte ist es erforderlich, dass der Beitragsschuldner seine persönlichen Verhältnisse darlegt und durch entsprechende Unterlagen belegt. Bestehen bereits konkrete Zahlungsvorstellungen, sollten diese bei Antragstellung dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Der gestundete Anspruch soll angemessen verzinst werden. Als an gemessen kann im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ein Zinssatz von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank angesehen werden. Da die Verzinsung im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers steht, sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Würde die Zinserhebung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterunverhältnismäßig verschärfen, kann ein niedrigerer Zinssatz vereinbart oder von der Erhebung von Zinsen gänzlich abgesehen werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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