Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 4. Nachzahlung vonfreiwilligen Beiträgen
- 5. Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte
- 6. Beitragstragung
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5. Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte Alle Beiträge, d.h. Pflicht- und freiwillige Beiträge, werden nach einem Beitragssatz von der sog. Beitragsbemessungsgrundlage erhoben; in der Höhe werden die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 157 SGB VI). Die Höhe des Beitragssatzes wird für die Plicht- und freiwillig Versicherten einheitlich bestimmt (siehe dazu VIII). Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist nach § 161 Abs. 2 SGB VI jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze (einschl. beider Bemessungsgrundlagen). Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nach § 167 SGB VI ein Beitrag von 400,- EUR monatlich. Für freiwillig Versicherte bedeutet das im Ergebnis, dass sie im Jahr 2011 bei einem Beitragssatz von 19,9 % in der allgemeinen Rentenversicherung einen Monatsbeitrag von mindestens 79,60 EUR zahlen müssen. In Anbetracht der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2011 in Höhe von 5500- EUR monatlich beträgt der monatliche Höchstbeitrag 109450 EUR. Unabhängig von einem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen darf vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag jeder beliebige Betrag als freiwilliger Beitrag zur RV gezahlt werden. In welcher Höhe freiwillige Beiträge am zweckmäßigsten gezahlt werden, hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587