Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 5. Erziehungsrente
- 6. Die vorgezogenen Altersrenten
- 6.1 Altersrente für Frauen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6. Die vorgezogenen Altersrenten Für bestimmte Personenkreise besteht die Möglichkeit, bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. hierzu Ziff.7) eine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen RV zu beziehen. Da diese Renten - im Gegensatz zu den Hinterbliebenenrenten - aus eigener Versicherung ge leistet werden, ist es hier ebenfalls wichtig, dass der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats ge stellt wird, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit die Rente so früh wie möglich beginnen kann. Von welchem Lebensalter an diese Rente geleistet werden kann, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ist eine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um die jeweilige vorgezogene Altersrente erhalten zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch zu diesem Zeit punkt vorliegen müssen. Erfüllt eine versicherte Person z. B. die für eine bestimmte Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erst nach Vollendung des geforderten Lebensalters, so kann die Rente eben frühestens dann beginnen, wenn die erforderliche Wartezeit zurückgelegt worden ist. Beispiel: Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Erfüllt eine versicherte Person die geforderte Wartezeit erst zehn Monate nach ihrem 63. Geburtstag und liegen zu diesem späteren Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vor, beginnt die Rente - bei rechtzeitiger Antragstellung - nach der Erfüllung dieser letzten Anspruchsvoraussetzung. Versicherte, die eine vorgezogene Altersrente beziehen möchten, müssen grundsätzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sämtliche Altersrenten können, sofern die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, als eigenständige Rentenansprüche nebeneinanderbestehen (also auch die vorgezogenen Altersrenten neben der Regelaltersrente, da der Anspruch auf die vorgezogenen Altersrenten über die Regelaltersgrenze hinaus besteht); ausgezahlt wird allerdings nur die jeweils höchste Altersrente (§ 89 SGB VI). Nachdem eine beantragte vorgezogene Altersrente vom Rentenversicherungsträger bindend bewilligt worden ist - eine Rente ist im Regelfall dann „bindend bewilligt\", wenn die Widerspruchsfrist gegen den Bewilligungsbescheid abgelaufen ist - oder für Zeiten des Bezuges einer Altersrente ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in eine Erziehungsrente oder in eine andere Rente wegen Alters grundsätzlich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Dies gilt nicht nur für einen Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine andere vorzeitige Altersrente (z.B. Wechsel von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen), sondern auch für einen Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in die Regelaltersrente (zu letzterer s. Ziff. 7).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587