Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6. Die vorgezogenen Altersrenten Für bestimmte Personenkreise besteht die Möglichkeit, bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. hierzu Ziff.7) eine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen RV zu beziehen. Da diese Renten - im Gegensatz zu den Hinterbliebenenrenten - aus eigener Versicherung ge leistet werden, ist es hier ebenfalls wichtig, dass der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats ge stellt wird, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit die Rente so früh wie möglich beginnen kann. Von welchem Lebensalter an diese Rente geleistet werden kann, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ist eine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um die jeweilige vorgezogene Altersrente erhalten zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch zu diesem Zeit punkt vorliegen müssen. Erfüllt eine versicherte Person z. B. die für eine bestimmte Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erst nach Vollendung des geforderten Lebensalters, so kann die Rente eben frühestens dann beginnen, wenn die erforderliche Wartezeit zurückgelegt worden ist. Beispiel: Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Erfüllt eine versicherte Person die geforderte Wartezeit erst zehn Monate nach ihrem 63. Geburtstag und liegen zu diesem späteren Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vor, beginnt die Rente - bei rechtzeitiger Antragstellung - nach der Erfüllung dieser letzten Anspruchsvoraussetzung. Versicherte, die eine vorgezogene Altersrente beziehen möchten, müssen grundsätzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sämtliche Altersrenten können, sofern die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, als eigenständige Rentenansprüche nebeneinanderbestehen (also auch die vorgezogenen Altersrenten neben der Regelaltersrente, da der Anspruch auf die vorgezogenen Altersrenten über die Regelaltersgrenze hinaus besteht); ausgezahlt wird allerdings nur die jeweils höchste Altersrente (§ 89 SGB VI). Nachdem eine beantragte vorgezogene Altersrente vom Rentenversicherungsträger bindend bewilligt worden ist - eine Rente ist im Regelfall dann „bindend bewilligt\", wenn die Widerspruchsfrist gegen den Bewilligungsbescheid abgelaufen ist - oder für Zeiten des Bezuges einer Altersrente ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in eine Erziehungsrente oder in eine andere Rente wegen Alters grundsätzlich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Dies gilt nicht nur für einen Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine andere vorzeitige Altersrente (z.B. Wechsel von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen), sondern auch für einen Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in die Regelaltersrente (zu letzterer s. Ziff. 7).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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