Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.3 Ende der Versicherungspflicht
- 5. Rechtswirkungen einer Antragspflichtversicherung
- III. Bezieher von Sozialleistungen und Arbeitslosengeld II sowie Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5. Rechtswirkungen einer Antragspflichtversicherung
Ob ein Selbständiger, der die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung erfüllt, diese Pflichtversicherung wählt, sich freiwillig in der gesetzlichen RV versichert oder aber außerhalb der gesetzlichen RV absichert, erfordert regelmäßig eine Abwägung, die die gesamten Lebensumstände berücksichtigt. Es ist daher an dieser Stelle nicht möglich, Empfehlungen abzugeben.
Insoweit kann hier nur darauf hingewiesen werden, dass eine Antragspflichtversicherung gegenüber der freiwilligen Versicherung naturgemäß dort Vorteile beinhaltet, wo z.B. als Voraussetzung für eine Leistung Pflichtbeiträge erforderlich sind. So können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verschiedener Renten an Versicherte allein durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen erfüllt werden. Auch sind Pflichtbeiträge erforderlich, um bestimmte Vertrauensschutzregelungen in Anspruch nehmen zu können. Zwei Beispiele:
- Personen, die vor dem 1.1.1984 weniger als fünf Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt haben, können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen erfüllen. Das trifft auch auf Personen zu, die zwar vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, in deren Versicherungsbiographie jedoch seit dem 1.1.1984 nicht jeder Monat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.
- Vor dem 1.1.1952 geborene weibliche Versicherte können sich bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an einen Anspruch auf
eine Altersrente für Frauen verschaffen, wenn sie nach Vollendung
des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und die
Wartezeit erfüllen.
Hinweis:
Zwar wurden für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, die Altersgrenzen stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Den noch besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Altersrente für Frauen frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beanspruchen. Allerdings muss für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag von 0,3 % in Kauf genommen werden. Die entstehende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.
Weiterhin erfüllen Personen, die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge haben, die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587