Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


5. Rechtswirkungen einer Antragspflichtversicherung

Ob ein Selbständiger, der die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung erfüllt, diese Pflichtversicherung wählt, sich freiwillig in der gesetzlichen RV versichert oder aber außerhalb der gesetzlichen RV absichert, erfordert regelmäßig eine Abwägung, die die gesamten Lebensumstände berücksichtigt. Es ist daher an dieser Stelle nicht möglich, Empfehlungen abzugeben.

Insoweit kann hier nur darauf hingewiesen werden, dass eine Antragspflichtversicherung gegenüber der freiwilligen Versicherung naturgemäß dort Vorteile beinhaltet, wo z.B. als Voraussetzung für eine Leistung Pflichtbeiträge erforderlich sind. So können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verschiedener Renten an Versicherte allein durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen erfüllt werden. Auch sind Pflichtbeiträge erforderlich, um bestimmte Vertrauensschutzregelungen in Anspruch nehmen zu können. Zwei Beispiele:

  • Personen, die vor dem 1.1.1984 weniger als fünf Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt haben, können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen erfüllen. Das trifft auch auf Personen zu, die zwar vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, in deren Versicherungsbiographie jedoch seit dem 1.1.1984 nicht jeder Monat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.
  • Vor dem 1.1.1952 geborene weibliche Versicherte können sich bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an einen Anspruch auf eine Altersrente für Frauen verschaffen, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und die Wartezeit erfüllen.

    Hinweis:
    Zwar wurden für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, die Altersgrenzen stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Den noch besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Altersrente für Frauen frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu beanspruchen. Allerdings muss für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag von 0,3 % in Kauf genommen werden. Die entstehende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.

Weiterhin erfüllen Personen, die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge haben, die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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