Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 5.27 Mitarbeitende Familienangehörige
- 5.27.1 Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt zwischen Angehörigen
- 5.27.1.1 Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5.27.1 Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt zwischen Angehörigen Grundlage der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Durch verwandtschaftliche Beziehungen wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Je enger die persönlichen gegenseitigen Beziehungen sind, um so eher kann eine Mitarbeit außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Das Lebensalter und der Beweggrund für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses unter Angehörigen sind grundsätzlich unerheblich, auch kommt es nicht darauf an, ob der mitarbeitende Angehörige wirtschaftlich auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist. Hinweis: Zu den Angehörigen in diesem Sinne zählen Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte sowie sonstige Familienangehörige. Nach den in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen angenommen werden, wenn • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist, die Beschäftigung tatsächlich ausübt und dabei dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - wenn auch in abgeschwächter Form - unterliegt, • der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird, • ein der Arbeitsleistung angemessenes (d.h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches)Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird, • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabegebucht wird.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;