Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6. GmbH & Co KG Die GmbH & Co KG ist eine Sonderform der KG, bei der eine GmbH die Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) einnimmt. Beide Gesellschaften bleiben nach dem vertraglichen Zusammenschluss rechtlich selbständige Unternehmen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter der GmbH und in der KG beschäftigter Kommanditisten erfolgt daher im Wesentlichen anhand der Ausführungen zur GmbH (vgl. 2.) und zur KG (vgl. 5.2). Der am Stammkapital einer GmbH mit einem Anteil von 50 %beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der KG, als deren Komplementär die GmbH ohne Kapitalanteile fungiert, beschäftigt ist, kann durchaus abhängig Beschäftigter der KG sein. Voraussetzung ist, dass er keinen maßgebenden Einfluss auf die KG hat. Entsprechender Einfluss fehlt einem Beschäftigten, der kein Kommanditist ist und auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages der KG trotz seiner GmbH-Gesellschaftereigenschaft keine Entscheidungen in der KG verhindern kann (BSG-Urteil vom 15121981 - 2 RU 27/80 - in: USK 81274). Diese Möglichkeit kann jedoch einem mitarbeitenden Kommanditisten, der wegen seiner nur geringen Geschäftsanteile (weniger als 2 %) auf die KG keinen bestimmenden Einfluss auszuüben vermag, bedingt durch seinen hälftigen Anteil am Kapital der Komplementär-GmbH und infolge der Rechtsstellung der GmbH gegenüber der KG offen stehen, auch wenn die GmbH keine Einlage in die KG zu leisten hat. Sind die Kommanditisten nämlich nur sehr beschränkt in der Lage, Einfluss auf die Geschicke der KG zu nehmen (z.B. Entlastung der geschäftsführen den Komplementär-GmbH, Wahl des jeweiligen Abschlussprüfers, Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KG, Beschluss über die Auflösung der KG) und ist es der GmbH, die ausschließlich die Geschäfte der KG führt, nur möglich, im Verhältnis zur KG einheitlich aufzutreten, so kann der mit 50 % am Kapital der GmbH beteiligte Gesellschafter jeden Beschluss der KG verhindern. Er steht infolgedessen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KG, sondern ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Selbständiger (BSG-Urteil vom 20.3.1984 - 7 RAr 70/82 - in: SozR 4100 § 168 Nr. 16; USK 8446).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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