Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
6. GmbH & Co KG Die GmbH & Co KG ist eine Sonderform der KG, bei der eine GmbH die Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) einnimmt. Beide Gesellschaften bleiben nach dem vertraglichen Zusammenschluss rechtlich selbständige Unternehmen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter der GmbH und in der KG beschäftigter Kommanditisten erfolgt daher im Wesentlichen anhand der Ausführungen zur GmbH (vgl. 2.) und zur KG (vgl. 5.2). Der am Stammkapital einer GmbH mit einem Anteil von 50 %beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der KG, als deren Komplementär die GmbH ohne Kapitalanteile fungiert, beschäftigt ist, kann durchaus abhängig Beschäftigter der KG sein. Voraussetzung ist, dass er keinen maßgebenden Einfluss auf die KG hat. Entsprechender Einfluss fehlt einem Beschäftigten, der kein Kommanditist ist und auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages der KG trotz seiner GmbH-Gesellschaftereigenschaft keine Entscheidungen in der KG verhindern kann (BSG-Urteil vom 15121981 - 2 RU 27/80 - in: USK 81274). Diese Möglichkeit kann jedoch einem mitarbeitenden Kommanditisten, der wegen seiner nur geringen Geschäftsanteile (weniger als 2 %) auf die KG keinen bestimmenden Einfluss auszuüben vermag, bedingt durch seinen hälftigen Anteil am Kapital der Komplementär-GmbH und infolge der Rechtsstellung der GmbH gegenüber der KG offen stehen, auch wenn die GmbH keine Einlage in die KG zu leisten hat. Sind die Kommanditisten nämlich nur sehr beschränkt in der Lage, Einfluss auf die Geschicke der KG zu nehmen (z.B. Entlastung der geschäftsführen den Komplementär-GmbH, Wahl des jeweiligen Abschlussprüfers, Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KG, Beschluss über die Auflösung der KG) und ist es der GmbH, die ausschließlich die Geschäfte der KG führt, nur möglich, im Verhältnis zur KG einheitlich aufzutreten, so kann der mit 50 % am Kapital der GmbH beteiligte Gesellschafter jeden Beschluss der KG verhindern. Er steht infolgedessen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KG, sondern ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Selbständiger (BSG-Urteil vom 20.3.1984 - 7 RAr 70/82 - in: SozR 4100 § 168 Nr. 16; USK 8446).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587