Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.3 Erlass Ansprüche dürfen auf Antrag nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall für den Versicherten unbillig wäre. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Familie bedroht ist. Nach Kenntnis des Einzel falls muss der Rentenversicherungsträger eine Interessenabwägung durchführen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, müssen die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des Bestandes und der voraussichtlichen Entwicklung des Vermögens geprüft werden. Der Beitragsschuldner muss seine wirtschaftliche Situation und deren künftige Entwicklung durch entsprechende Unterlagen belegen. Ein Erlass kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Stundung der Forderung ausgeschlossen ist.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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