Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.1 Altersrente für Frauen Weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, haben Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Zusätzlich wird als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung verlangt, dass nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen (§ 237a SGB VI). Frauen der Geburtsjahrgänge 1952undjünger können diese Altersrente nicht mehr in Anspruch nehmen. Mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres bedeuten, dass vor dem 1.1.1952 geborene versicherte Frauen vom 40. Geburtstag an mindestens 121 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben müssen. Die Belegung mit frei willigen Beiträgen reicht hier nicht aus. Diese Rentenart kommt daher insbesondere für selbständig tätige Frauen nur in Frage, wenn sie nach dem 40. Geburtstag entweder vor ihrer aktuellen selbständigen Tätigkeit mindestens 121 Monate in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, für das Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, oder in ihrer selbständigen Tätigkeit kraft Gesetzes oder auf Antrag die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet haben. Hinweis: Die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Altersrente für Frauen kann eine selbständig erwerbstätige Frau regelmäßig nur über eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV erfüllen. Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1952 und jünger können diese Altersrente überhaupt nicht mehr beziehen. Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf die Altersgrenze von 65 Jahren ist inzwischen bei der Altersrente für Frauen mit dem Geburtsjahrgang 1944 abgeschlossen worden. Dennoch besteht für weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951 die Möglichkeit, frühestens mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für Frauen zu beziehen. Allerdings wird dann für jeden Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 0,3 % vorgenommen. Dieser Rentenabschlag soll den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ins gesamt verlängerten Bezugszeitraum ausgleichen. Der Abschlag bleibt daher - auch bei einer sich anschließenden Regelaltersrente - über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen und wirkt sich darüber hinaus auch auf eventuell zu leistende Hinterbliebenenrenten aus. Die Versicherte kann allerdings eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwarten de Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen ausgleichen (§ 187a SGB VI). Die Zahlung muss aber bis zum Erreichen der Regelalters grenze erfolgen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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