Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


7. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die KGaA ist eine Mischung, in der sich Elemente der KG mit der AG verbinden. Bei der KGaA haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (Komplementär), während die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Komplementäre, deren rechtliche Stellung in etwa der von Komplementären in einer KG entspricht, sind aufgrund ihrer persönlich unbeschränkten Haftung grundsätzlich als selbständig Tätige zu beurteilen. Dagegen stehen die mitarbeitenden Kommanditaktionäre regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KGaA. Hat ein Kommanditaktionär jedoch aufgrund der Höhe seiner Kapitaleinlage oder durch sonstige vertraglich geregelte Rechte maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der KGaA, ist er Selbständiger i.S. der Sozialversicherung. Das ist auch der Fall, wenn er kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung für seine Mitarbeit erhält.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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