Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


6.1 Altersrente für Frauen Weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, haben Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Zusätzlich wird als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung verlangt, dass nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen (§ 237a SGB VI). Frauen der Geburtsjahrgänge 1952undjünger können diese Altersrente nicht mehr in Anspruch nehmen. Mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres bedeuten, dass vor dem 1.1.1952 geborene versicherte Frauen vom 40. Geburtstag an mindestens 121 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben müssen. Die Belegung mit frei willigen Beiträgen reicht hier nicht aus. Diese Rentenart kommt daher insbesondere für selbständig tätige Frauen nur in Frage, wenn sie nach dem 40. Geburtstag entweder vor ihrer aktuellen selbständigen Tätigkeit mindestens 121 Monate in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, für das Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, oder in ihrer selbständigen Tätigkeit kraft Gesetzes oder auf Antrag die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet haben. Hinweis: Die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Altersrente für Frauen kann eine selbständig erwerbstätige Frau regelmäßig nur über eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV erfüllen. Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1952 und jünger können diese Altersrente überhaupt nicht mehr beziehen. Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf die Altersgrenze von 65 Jahren ist inzwischen bei der Altersrente für Frauen mit dem Geburtsjahrgang 1944 abgeschlossen worden. Dennoch besteht für weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951 die Möglichkeit, frühestens mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für Frauen zu beziehen. Allerdings wird dann für jeden Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 0,3 % vorgenommen. Dieser Rentenabschlag soll den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ins gesamt verlängerten Bezugszeitraum ausgleichen. Der Abschlag bleibt daher - auch bei einer sich anschließenden Regelaltersrente - über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen und wirkt sich darüber hinaus auch auf eventuell zu leistende Hinterbliebenenrenten aus. Die Versicherte kann allerdings eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwarten de Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen ausgleichen (§ 187a SGB VI). Die Zahlung muss aber bis zum Erreichen der Regelalters grenze erfolgen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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