Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 6.1 Altersrente für Frauen
- 6.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- 6.2.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) erhalten Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Beiden Anspruchsarten gemeinsam ist weiterhin, dass die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein muss. Als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung wird in beiden Fällen verlangt, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Das Ende des Zehn jahreszeitraumes richtet sich also immer nach dem Rentenbeginn. Der Zeitraum selbst kann sich um bestimmte Zeiten in die Vergangenheit hinein verlängern. Zu diesen Zeiten zählen u.a. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch Zeiten einer vor dem 1.12008 begonnenen Arbeitslosigkeit, in denen ein vor dem 2.1.1950 geborener Versicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand, weil er nicht arbeitsbereit war und nicht alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, verlängern den Zehnjahreszeitraum. Ebenso Zeiten, in denen Versicherte im Rahmen eines sogenannten „1-Euro-Jobs\" eine Tätigkeit von 15 Stunden oder mehr ausgeübt haben sowie Zeiten, in denen Versicherte nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. In diesem Zehnjahreszeitraum müssen mindestens 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Darunter fallen z.B. Pflichtbeiträge von Selbständigen, die kraft Gesetzes oder aber auf Antrag pflichtversichert sind. Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 1.1.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, gelten auch die Monate (regelmäßig sind dies die ungeraden Kalendermonate) als belegt, für die keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Hinweis: Die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit kann ein vor dem 1.1.1952 geborener selbständig Erwerbstätiger regelmäßig nur über eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV erreichen. Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1952 und jünger können diese Altersrente überhaupt nicht mehr beziehen. Bei diesen Altersrenten wurde die Altersgrenze seit 1997 vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. der Anlage 19). Abgeschlossen ist die Anhebung auf 65 Jahre seit Ende 2006 mit dem Geburtsjahrgang 1941. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist auch hiergrundsätzlich möglich, in diesem Fall wird jedoch ebenfalls ein Rentenabschlag von 0,3 % für jeden Monat vorgenommen, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Die weiteren Auswirkungen (Geltungsdauer des Rentenabschlags, Ausgleich der Rentenminderung) entsprechen denen bei der Altersrente für Frauen. Vom 1.12006 an wurde die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (also der mit Abschlägen verbundene frühestmögliche Rentenbeginn) für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Allerdings gibt es auch hier für alle betroffenen Versicherten eine Vertrauensschutzregelung (§ 237 Abs.5 SGB VI i.d.F: ab 1.12006). Ausgenommen von der Anhebung sind danach alle in der Zeit vom 1.1.1946 bis 31.12.1951 geborenen Versicherten, die entweder am 1.1.2004 arbeitslos waren oder die vor dem 1.1.2004 Altersteilzeit vereinbart hatten. Ebenfalls Vertrauensschutz besteht in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1.1.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, oder wenn das letzte Arbeitsverhältnis des Versicherten vor dem 1.1.2004 beendet worden ist und er am 1.1.2004 beschäftigungslos i.S. des § 119 SGB III war. Einer vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587