Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 6.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- 6.2.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
- 6.2.2 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6.2.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Neben den bereits genannten Voraussetzungen muss eine versicherte Person für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein. 52 Wochen werden ermittelt, indem die einzelnen Tage der Arbeitslosigkeit zusammengezählt werden. Die Arbeitslosigkeit kann auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag beginnen, sofern nicht andere Umstände wie z.B. Krankheit oder Auslandsaufenthalt dagegen sprechen. Ob ein Versicherter arbeitslos ist, richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen in der Arbeitslosenversicherung (zz. nach den §§ 16,119 bis 121 SGB III). Danach muss objektive und subjektive Arbeitslosigkeit vorliegen. Objektiv arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als Selbständiger ausübt, wobei eine kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit (§119 SGB III) unbeachtlich ist. Arbeitnehmer ist dabei grundsätzlich jeder Versicherte, der eine abhängige Beschäftigung ausüben will, dies aber nur deshalb nicht kann, weil ein entsprechender Arbeitsplatz fehlt. Dazu gehören auch Versicherte, die sich zum ersten Mal um eine unselbständige Arbeit bemühen oder sich zur Wiederaufnahme einer solchen Arbeit entschlossen haben; folglich auch bisher selbständig erwerbstätige Versicherte, solange sie nur ernsthaft bereit sind, als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig zu sein. Subjektive Arbeitslosigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn Versicherte eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen, und außerdem bereit sind, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die sie ausüben können. Sie müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Es ist nicht erforderlich, dass sich Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und Leistungen nach dem SGB III erhalten. In Frage kommt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit demnach auch für ehemals selbständig tätige Versicherte, die ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben und anschließend arbeitslos geworden sind. Die Arbeitslosigkeit muss nicht während der gesamten Dauer des Rentenbezuges, sondern nur bei Beginn der Rente vorliegen. Deswegen spielt die Aufnahmeeiner Beschäftigung oder Tätigkeit nach Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur noch eine Rolle bei der Frage, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Fällt der Anspruch auf die Altersrente (z.B. wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, s. Ziff. 6.6 und 6.8) vollständig weg, und wird die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt, müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - also auch die Arbeitslosigkeit - im Hinblick auf den neuen Rentenbeginn erfüllt sein.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587