Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


6.2.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Neben den bereits genannten Voraussetzungen muss eine versicherte Person für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein. 52 Wochen werden ermittelt, indem die einzelnen Tage der Arbeitslosigkeit zusammengezählt werden. Die Arbeitslosigkeit kann auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag beginnen, sofern nicht andere Umstände wie z.B. Krankheit oder Auslandsaufenthalt dagegen sprechen. Ob ein Versicherter arbeitslos ist, richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen in der Arbeitslosenversicherung (zz. nach den §§ 16,119 bis 121 SGB III). Danach muss objektive und subjektive Arbeitslosigkeit vorliegen. Objektiv arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als Selbständiger ausübt, wobei eine kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit (§119 SGB III) unbeachtlich ist. Arbeitnehmer ist dabei grundsätzlich jeder Versicherte, der eine abhängige Beschäftigung ausüben will, dies aber nur deshalb nicht kann, weil ein entsprechender Arbeitsplatz fehlt. Dazu gehören auch Versicherte, die sich zum ersten Mal um eine unselbständige Arbeit bemühen oder sich zur Wiederaufnahme einer solchen Arbeit entschlossen haben; folglich auch bisher selbständig erwerbstätige Versicherte, solange sie nur ernsthaft bereit sind, als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig zu sein. Subjektive Arbeitslosigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn Versicherte eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen, und außerdem bereit sind, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die sie ausüben können. Sie müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Es ist nicht erforderlich, dass sich Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und Leistungen nach dem SGB III erhalten. In Frage kommt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit demnach auch für ehemals selbständig tätige Versicherte, die ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben und anschließend arbeitslos geworden sind. Die Arbeitslosigkeit muss nicht während der gesamten Dauer des Rentenbezuges, sondern nur bei Beginn der Rente vorliegen. Deswegen spielt die Aufnahmeeiner Beschäftigung oder Tätigkeit nach Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur noch eine Rolle bei der Frage, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Fällt der Anspruch auf die Altersrente (z.B. wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, s. Ziff. 6.6 und 6.8) vollständig weg, und wird die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt, müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - also auch die Arbeitslosigkeit - im Hinblick auf den neuen Rentenbeginn erfüllt sein.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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