Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.2.2 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Bis zum 31.7.1996 gab es nur die Möglichkeit, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Mit Wirkung vom 1.8.1996 an ist diese Altersrente in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umgestaltet worden. Zusätzlich zu den bereits auf- geführten Voraussetzungen (Vollendung des 60. Lebensjahres, Wartezeiterfüllung, acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente) muss ein Versicherter für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben. Was unter Altersteilzeitarbeit zu verstehen ist, bestimmt sich dabei nach den §§ 2,3 Abs. 1 Nr. 1AltTZG. Danach liegt Altersteilzeitarbeit regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber z.B. aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % auf stockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile um fassen kann. Darüber hinaus muss er für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen RV mindestens in Höhe des Beitrages entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt (eben falls höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Der Arbeitnehmer muss u.a. das 55. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Altersteilzeitarbeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich eine Altersrente dem Grunde nach in Anspruch nehmen könnte. Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer bereits vor Erreichen dieses Rentenalters ausscheiden soll, erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen des AltTZG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherte unmittelbar nach der Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beantragen muss (der Versicherte hat z.B. zum Zeitpunkt des vereinbarten Endes der Altersteilzeitarbeit das 63. Lebensjahr vollendet, geht jedoch nicht sofort im Anschluss in Rente, sondern nimmt zunächst noch eine andere Beschäftigung auf). Der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn die bisherige wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten für mindestens 24 Kalendermonate auf die Hälfte vermindert worden ist. Maßgebliche bisherige Arbeitszeit ist regelmäßig die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Versicherten unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Hat ein Versicherter in einem Kalendermonat die Altersteilzeitarbeit nicht für den gesamten Monat, sondern nur für einen Teil des Monats ausgeübt, zählt dieser Monat trotzdem als voller Monat für die erforderlichen 24 Kalendermonate. Die Altersteilzeitarbeit muss auch weder unmittelbar vor Rentenbeginn noch in einem zusammenhängenden Zeit raum geleistet worden sein; es genügt, wenn ein Versicherter in einem beliebigen Zeitraum vor dem beabsichtigten Rentenbeginn für insgesamt 24 Kalendermonate eine Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Das AltTZG soll den gleitenden Übergang in den Ruhestand fördern. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind daher die finanziellen Leistungen, die für einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer (vom Arbeitgeber oder in besonderen Fällen auch von der BA) in Form von Aufstockungs- bzw. Unterschiedsbeträgen erbracht werden. Damit sind selbständig erwerbstätige Versicherte regelmäßig von einer Altersteilzeitarbeit nicht betroffen. Dennoch können diese Versicherten ebenso wie abhängig beschäftigte Versicherte eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehen, wenn sie - z.B. nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit - für insgesamt 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach weisen können, sofern sie insbesondere auch die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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