Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.3 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, haben Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie als schwer behinderte Menschen anerkannt sind, das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Bei den Versicherten der Geburtsjahrgänge 1950 und älter kommt es außerdem auch dann zu einem solchen Rentenanspruch, wenn bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen anstelle der Schwerbehinderung BU oder EU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt (§ 236a Abs. 3 SGB VI). Besonderheiten für selbständig erwerbstätige Versicherte bestehen bei dieser Rentenart nicht. Die Voraussetzung als schwerbehinderter Mensch erfüllt ein Versicherter, wenn er bei Beginn der Altersrente ein nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannter schwerbehinderter Mensch ist. Die Gleichstellung nach § 2 Abs.3 SGB IX genügt hier nicht. Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft während des weiteren Bezugs der Altersrente wieder weg, hat dies keine Auswirkungen mehr; der Anspruch auf die Altersrente bleibt also bestehen. Als schwerbehindert gilt ein Versicherter, bei dem eine Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt. Nachweisen kann der Versicherte die Schwerbehinderung insbesondere durch einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dieser Nachweis kann grundsätzlich auch z.B. mit Schwerbehinderten- ausweisen geführt werden, die nach dem bis zum 30.6.2001 geltenden Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausgestellt worden sind, sofern weiterhin eine Behinderung von mindestens 50 % bei Rentenbeginn vor liegt. Die Prüfung, ob BU oder EU gegeben ist, richtet sich nach den §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI in der am 31.12.2000 geltenden Fassung (hier gelten die unter Ziff. 4.7 gemachten Ausführungen entsprechend). Die BU oder EU muss im Gegensatz zu den bestandsgeschützten Renten wegen BU bzw. EU nach „altem\" Recht nicht am 31.12.2000 vorgelegen haben, sondern vielmehr bei Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben sein. Auch hier ist nicht von Bedeutung, wenn die BU oder EU während des Bezugs der Altersrente wieder entfällt, entscheidend ist nur, dass sie bei Beginn der Altersrente vorgelegen hat. Ist jedoch der Anspruch auf die Altersrente z. B. wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze dem Grunde nach weggefallen (s. Ziff. 6.8), und beantragt der Versicherte die Rente zu einem späteren Zeitpunkt erneut, müssen auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen wieder vorliegen. Das gilt sowohl für die Schwerbehinderteneigenschaft als auch die BU bzw. EU. Von 2001 bis 2006 wurde die früher geltende Altersgrenze von 60 Jahren in monatlichen Schritten zunächst auf die Altersgrenze von 63 Jahren angehoben. Von dieser Anhebung sind Versicherte der Geburtsjahrgänge 1941 bis 1951 betroffen, .sofern sie nicht von besonderen Vertrauensschutzregelungen erfasst werden, die eine Inanspruchnahme der Altersrente weiterhin ab dem 60. Lebensjahr ermöglichen. Aber auch für den nicht vertrauensgeschützten Personenkreis besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen frühestens mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen. Allerdings wird dann für jeden Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 03 % vorgenommen. Die weiteren Auswirkungen (Geltungsdauer des Rentenabschlags, Aus gleich der Rentenminderung) entsprechen denen bei der Altersrente für Frauen. Korrespondierend zu der Anhebung der Regelaltersgrenze (vgl. hierzu Ziff. 7) wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für schwer behinderte Menschen stufenweise von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben. Parallel dazu erfolgt die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente von 60 Jahren auf das 62. Lebensjahr. Die Anhebung wirkt sich ab 2012 aus. Die ersten sechs Anhebungsschritte erfolgen in Monatsschritten. Die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 geborene Versicherte wird dann auf 63 Jahre und sechs Monate angehoben. Die weiteren Anhebungsschritte erfolgen entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze, d.h. für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang und für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 zwei Monate pro Jahrgang. Keine Anhebung der Altersgrenzen wird es auch hier für die Versicherten geben, für die besondere Vertrauensschutzregelungen greifen (§ 236a Abs. 2 Satz 3 SGBVI). Dies betrifft sowohl die Anhebung der Alters grenzen von 60 Jahren auf 62 Jahre für die vorzeitige als auch die Anhebung von 63 Jahren auf 65 Jahre für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Vertrauensschutz erhalten zum einen Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1954 geboren sind, wenn sie am 1.1.2007 bereits als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt gewesen sind und sie zudem vor dem 1.12007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (vgl. hierzu Ziff. 6.2.2, Ziff. 7). Ebenfalls Vertrauensschutz erhalten Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren sind, wenn sie am 1.1.2007 bereits als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt gewesen sind und zusätzlich Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, also die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ohne Rentenabschläge nur noch vom vollendeten 65. Lebensjahr an beziehen, wenn sie als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (vgl. § 37 SGBVI). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens vom 62. Lebensjahr an ist ebenso möglich. Dies führt jedoch auch hier dazu, dass für jeden Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 0,3 % in Kauf genommen werden muss.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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