Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.4 Altersrente für langjährig Versicherte Für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, besteht Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjähr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Es spielt keine Rolle, ob die Versicherten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind, sofern die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Wie bei den übrigen vorgezogenen Altersrentenwird auch bei dieser Altersrente für jeden Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 0,3 %vorgenommen. Die weiteren Auswirkungen (Geltungsdauer des Rentenabschlags, Ausgleich der Rentenminderung) entsprechen den bei der Altersrente für Frauen bereits dar gestellten. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 (vgl. hierzu Ziff. 7) wird für Versicherte, die nachdem 31.12.1948 geboren sind, die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 236 Abs. 2 Satz 2 SGBVI). Betroffen hier von sind die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann als Altersgrenze das 67. Lebensjahr. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente von 63 Jahren wird jedoch nicht angehoben. Die ersten drei Anhebungsschritte erfolgen in Monatsschritten. Dementsprechend erhöht sich die Altersgrenze für im Januar 1949 geborene Versicherte auf 65 Jahre und einen Monat, im Februar 1949 Geborene auf 65 Jahre und zwei Monate und im März 1949 Geborene auf 65 Jahre und drei Monate. Damit liegt für im März bis Dezember 1949 geborene Versicherte die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte bei 65 Jahren und drei Monaten. Das führt dazu, dass die Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Regelaltersrente dann wieder einheitlich verlaufen. Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte betragen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - für die Geburtsjahrgänge 1950 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang (Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 66 Jahre). Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 erfolgt die Anhebung um zwei Monate pro Jahrgang (Altersgrenze von 66 Jahren auf 67 Jahre). Für bestimmte Versicherte gibt es eine Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre (§ 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Besonders in ihrem Vertrauen geschützt sind danach Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1949 bis 31.12.1954 geboren sind, wenn sie vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1AltTZG vereinbart haben. Ebenfalls Vertrauensschutz erhalten in der Zeit vom 1.1.1949 bis 31.12.1963 geborene Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Diese Vertrauensschutzregelung entspricht inhaltlich der Vertrauensschutzregelung bei der Anhebung der Regelaltersgrenze (s. daher im Einzelnen auch Ziff. 7). Liegen die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vor, besteht der Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine besondere Vertrauensschutzregelung bezüglich des Zeitpunktes der frühestmöglichen Inanspruchnahme (allerdings mitentsprechend hohen Rentenabschlägen verbunden) erhalten wiederum Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, wenn sie entweder vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben oder wenn sie Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben und vor dem 1.1.1964 geboren sind (§ 236 Abs. 3 SGB VI). Diese Versicherten können die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme bestimmt sich in Abhängigkeit von Geburtsmonat und Geburtsjahr (stufenweise Absenkung vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für die Geburtsjahrgänge 1948 und 1949; die vorzeitige Inanspruchnahme ab vollendetem 62. Lebensjahr ist damit erst für Versicherte, die im November 1949 oder später geboren sind, möglich). Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, also die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger, können die Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren grundsätzlich frühestens vom vollendeten 63. Lebensjahr an in Anspruch nehmen (vgl. § 36 SGB VI). Da es sich hierbei um eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente handelt, muss für jeden Monat, den die Rente vor dem vollendeten 67. Lebensjahr bezogen wird, ein Rentenabschlag von jeweils 0,3 % in Kauf genommen werden. Nimmt ein nach dem 31.12.1963 geborener Versicherter die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch, bedeutet das für ihn einen Rentenabschlag von insgesamt 14,4%. Zur Geltungsdauer des Rentenabschlags, der Möglichkeit des Ausgleichs der Rentenminderung usw. gelten auch hier die bei der Altersrente für Frauen gemachten Ausführungen entsprechend.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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