Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 6.4 Altersrente für langjährig Versicherte
- 6.5 Altersrente für besonders langjährige Versicherte
- 6.6 Hinzuverdienstgrenzen beiden vorgezogenen Altersrenten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6.5 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) zu beziehen. Bei dieser Altersrente gibt es keine Unterscheidung der Rechtsfolgen für bestimmte Geburtsjahrgänge. Anspruchsvoraussetzungen sind allein die Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Es handelt sich ebenfalls um eine vorgezogene Altersrente, so dass grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für die übrigen vorgezogenen Altersrenten. Daher darf ein aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Im Gegensatz zu den übrigen vorgezogenen Altersrenten kann diese Altersrente allerdings nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird daher immer - frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres - ohne Rentenabschläge geleistet. Nehmen Versicherte der Geburtsjahrgänge, die von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind und für die diesbezüglich keine entsprechenden Vertrauensschutzregelungen gelten, diese Altersrente trotz Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 65. Lebensjahr, aber vor dem Erreichen der jeweils individuell maß geblichen Regelaltersgrenze in Anspruch, wird die Rente nicht um 0,5 % pro Monat erhöht (vgl. hierzu Ziff. 7). Referenzalter für die Rentenzuschläge für jeden Monat, den eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen wird, ist die jeweils für die Versicherten maßgebende Regelaltersgrenze.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587