Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.5 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) zu beziehen. Bei dieser Altersrente gibt es keine Unterscheidung der Rechtsfolgen für bestimmte Geburtsjahrgänge. Anspruchsvoraussetzungen sind allein die Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Es handelt sich ebenfalls um eine vorgezogene Altersrente, so dass grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für die übrigen vorgezogenen Altersrenten. Daher darf ein aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Im Gegensatz zu den übrigen vorgezogenen Altersrenten kann diese Altersrente allerdings nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird daher immer - frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres - ohne Rentenabschläge geleistet. Nehmen Versicherte der Geburtsjahrgänge, die von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind und für die diesbezüglich keine entsprechenden Vertrauensschutzregelungen gelten, diese Altersrente trotz Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 65. Lebensjahr, aber vor dem Erreichen der jeweils individuell maß geblichen Regelaltersgrenze in Anspruch, wird die Rente nicht um 0,5 % pro Monat erhöht (vgl. hierzu Ziff. 7). Referenzalter für die Rentenzuschläge für jeden Monat, den eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen wird, ist die jeweils für die Versicherten maßgebende Regelaltersgrenze.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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