Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.5 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) zu beziehen. Bei dieser Altersrente gibt es keine Unterscheidung der Rechtsfolgen für bestimmte Geburtsjahrgänge. Anspruchsvoraussetzungen sind allein die Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Es handelt sich ebenfalls um eine vorgezogene Altersrente, so dass grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für die übrigen vorgezogenen Altersrenten. Daher darf ein aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Im Gegensatz zu den übrigen vorgezogenen Altersrenten kann diese Altersrente allerdings nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird daher immer - frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres - ohne Rentenabschläge geleistet. Nehmen Versicherte der Geburtsjahrgänge, die von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind und für die diesbezüglich keine entsprechenden Vertrauensschutzregelungen gelten, diese Altersrente trotz Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 65. Lebensjahr, aber vor dem Erreichen der jeweils individuell maß geblichen Regelaltersgrenze in Anspruch, wird die Rente nicht um 0,5 % pro Monat erhöht (vgl. hierzu Ziff. 7). Referenzalter für die Rentenzuschläge für jeden Monat, den eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen wird, ist die jeweils für die Versicherten maßgebende Regelaltersgrenze.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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